Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Sozialpläne Überbrückungscharakter. Nur wenn Nachteile ausgeglichen werden sollen, die zwar in der Vergangenheit entstanden sind, aber noch in der Zukunft fortwirken, können sie auch Entschädigungscharakter aufweisen. Es geht bei Sozialplanleistungen also nicht um Kompensation für verlorenen „Besitzstand“, sondern um eine „Überbrückungshilfe“ für die Zeit bis zum Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses. An dieser Funktion setzt auch der sog. Transfersozialplan an,…