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Befristung

„Eigenartige“ Arbeitsleistung von Schauspielern?

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Eigenartige Arbeitsleistung

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) kann die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigen. Sogar dann, wenn sich eine Vielzahl befristeter Arbeitsverträge – gar über 18 oder sogar 28 Jahre hinweg – aneinander reihen. Jedenfalls, wenn man Schauspieler ist. So entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 30.08.2017 – 7 AZR 864/15 und 7 AZR 440/16, Pressemitteilung) in zwei Urteilen über die Klagen zweier Kommissare aus der ZDF-Krimiserie „Der Alte“.

Befristungskontrollklage der Schauspieler

Die beiden Schauspieler stellten in der vom ZDF ausgestrahlten und von der beklagten Filmproduktionsgesellschaft produzierten Krimiserie „Der Alte“ 18 bzw. 28 Jahre lang einen Kommissar dar, nämlich „Axel Richter“ bzw. „Werner Riedmann“. Dazu schlossen sie mit der Produktionsgesellschaft „Mitarbeiterverträge“ bzw. „Schauspielerverträge“ ab, die auf einzelne Folgen des Krimis oder auf die in einem Kalenderjahr produzierten Folgen bezogen waren. Gegen den jeweils letzten dieser „Schauspielerverträge“ wandten sich die Kläger mit dem Argument, die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sei mangels Vorliegens eines Sachgrundes im Sinne des TzBfG unwirksam; außerdem liege eine unzulässige „Kettenbefristung“ vor.


Sachgrundbefristung „Eigenart der Arbeitsleistung“

14 Abs. 1 TzBfG erlaubt die Befristung von Arbeitsverhältnissen bei Vorliegen eines dort bezeichneten sachlichen Grundes. Liegt ein solcher vor, können Befristungen auch aneinander gereiht werden, ohne dass eine starre Höchstvertragsdauer gilt. Dennoch kann eine „Kettenbefristung“ mit zunehmender Gesamtvertragsdauer rechtsmissbräuchlich und daher letztlich unwirksam werden. Bei der befristeten Beschäftigung von Schauspielern ist insbesondere der in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG genannte Sachgrund der „Eigenart der Arbeitsleistung“ relevant. Dahinter steht u.a. maßgeblich die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit des Arbeitgebers gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Grundgesetz).

BAG: Kunstfreiheit vs. Mindestbeschäftigungsschutz

Der für die künstlerische Konzeption verantwortliche Arbeitgeber, z.B. die Produktionsfirma, soll sich, so entschied das BAG, nicht dauerhaft an bestimmte Schauspieler binden müssen, auch um dem ständigen Wandel der Kundennachfrage gerecht werden zu können. Zwar sei bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des Sachgrundes in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG andererseits auch dem nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des künstlerisch tätigen Arbeitnehmers Rechnung zu tragen. Geboten sei daher eine Abwägung der beiderseitigen Belange, also eine Interessenabwägung als Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG. Die künstlerische Betätigungsfreiheit der Produktionsfirma überwog jedoch nach Ansicht des BAG das Bestandsschutzinteresse der Schauspieler. Das Interesse der Schauspieler an einer langjährigen Beschäftigung musste hinter dem Interesse der Produktionsfirma an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung des Formats „durch die Streichung der vom Kläger bekleideten, im Kernbereich des künstlerischen Konzepts liegenden und die Serie mitprägenden Rolle“ zurück treten. Die Befristungskontrollklagen hatten keinen Erfolg, die Arbeitsverhältnisse endeten aufgrund wirksamer Befristung.

Fazit

Im künstlerischen Bereich tätige Arbeitgeber, also Sendeanstalten und Filmproduktionsfirmen, aber zum Beispiel auch Theater, können die Kunstfreiheit für sich in Anspruch nehmen und sich mit – vom BAG gelieferten – guten Argumenten auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG, also die Eigenart der Arbeitsleistung, als Sachgrund für die – auch wiederholte und langjährige – Befristung von Arbeitsverhältnissen berufen.

Dr. Daniela Quink-Hamdan 

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht
Counsel
Daniela Quink-Hamdan berät Arbeitgeber vor allem zu Umstruk­tu­rie­run­gen sowie zu Fragen des Betriebs­ver­fas­sungs- und Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­rechts. Im Rahmen der Pro­zess­ver­tre­tung bringt sie ihre Erfah­run­gen als ehemalige Richterin in der Arbeits­ge­richts­bar­keit ein. Sie ist Mitglied der Fokusgruppe "Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung".
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