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Arbeitsrecht 4.0 Mindestlohn Mutterschutz / Elternzeit

Fit für 2018 – Wichtige Neuerungen für Unternehmen

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2018

Der Jahreswechsel steht vor der Tür und wie gewohnt, wird das neue Jahr eine Reihe wichtiger neuer Regelungen mit sich bringen. Damit Sie informiert ins Jahr 2018 starten können, haben wir für Sie die wesentlichen für Unternehmen relevanten Neuerungen zusammengefasst:

Reform des Mutterschutzgesetzes

Die Modernisierung des Mutterschutzgesetzes – insbesondere in den Bereichen Arbeitsschutz und Arbeitszeit – war eines der größeren arbeitsrechtlichen Reformprojekte der Großen Koalition in der vergangenen Legislaturperiode. Erste Änderungen sind bereits zum 30. Mai 2017 in Kraft getreten (Verlängerung der Schutzfrist nach Geburt eines behinderten Kindes und Ausweitung des Kündigungsschutzes nach Tot- oder Fehlgeburten).

Zum 1. Januar 2018 werden zahlreiche weitere Änderungen folgen, von denen insbesondere folgende hervorzuheben sind:

  • Ausweitung des Anwendungsbereichs: Zukünftig dürfen sich schwangere Frauen und Mütter in den verschiedensten vertraglichen Konstellationen auf den Schutz des Mutterschutzgesetzes berufen. Insbesondere „wirtschaftlich unselbständige arbeitnehmerähnliche Personen“ sollen zukünftig vom Schutzbereich umfasst sein – was unter anderem für freie Mitarbeiterinnen und Geschäftsführerinnen zutreffen kann.
  • Ausweitung des Kündigungsschutzes: Zukünftig sollen bereits „Vorbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf eine Kündigung“ unwirksam sein. Welche konkreten Maßnahmen als „Vorbereitungsmaßnahmen“ anzusehen sind, lässt das Gesetz offen. Hier werden die Arbeitsgerichte sinnvolle und für Unternehmen praktikable Grenzen ziehen müssen.

Weitere Änderungen betreffen vor allem die Bereiche Arbeitszeit (insbesondere was Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit betrifft) und Arbeitsschutz. So wird Unternehmen zukünftig etwa die Pflicht auferlegt, jede Tätigkeit auf potentielle Gefahren für schwangere und stillende Frauen hin zu beurteilen (generelle Gefährdungsbeurteilung). Auch die Anforderungen an die konkrete Gefährdungsbeurteilung werden verschärft.

Wenn Sie Näheres über die Änderungen im Mutterschutzgesetz erfahren wollen, empfehlen wir Ihnen hierzu die Beiträge von Stefanie Reiche und Ulrike Schulke.

Gesetzlicher Mindestlohn – Gleiche Höhe, ausnahmslos

Der gesetzliche Mindestlohn bleibt der Höhe nach unverändert. Er wird auch in 2018 bei 8,84 EUR pro Stunde liegen.

Eine Änderung ist dennoch zu beachten: Ab Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn zwingend und ausnahmslos für alle Branchen. Tarifliche Regelungen, die eine Vergütung unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns vorsehen, sind ab 2018 unwirksam.

Die nächste Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns könnte in 2019 erfolgen. Jedenfalls wird die sogenannte „Mindestlohnkommission“ in 2018 darüber beraten und der Bundesregierung einen Vorschlag zur Höhe des gesetzlichen Mindestlohns unterbreiten. Die Bundesregierung wird dann den ab 2019 geltenden Mindestlohn sodann durch Verordnung festlegen.

Entgelttransparenzgesetz – Ende der Schonfrist

Das Entgelttransparenzgesetz ist bereits seit dem 6. Juli 2017 in Kraft. Ausgelöst hat es bislang vor allem eher theoretische Diskussionen. Die praktischen Auswirkungen für Unternehmen hielten sich noch in Grenzen.

Das dürfte sich zum Jahreswechsel ändern. Denn mit Ablauf des 5. Januar 2018 endet die sechsmonatige „Schonfrist“ zur Geltendmachung des individuellen Auskunftsanspruchs nach dem Entgelttransparenzgesetz. Unternehmen, die in einem Betrieb mehr als 200 Mitarbeiter beschäftigen, müssen sich ab 6. Januar 2018 daher darauf gefasst machen, dass ihre Mitarbeiter Auskunft über die Bezahlung anderer Mitarbeiter des jeweils an­der­en Geschlechts für eine gleiche oder vergleichbare Tätigkeit verlangen.

Sind Sie dafür bereits gerüstet? Weiterführende Informationen zum Entgelttransparenzgesetz finden Sie jedenfalls in den Beiträgen von Verena Hillger und Theres Kirschner.

Betriebliche Altersversorgung: Die einfache Beitragszusage kommt

Auch bei der betrieblichen Altersversorgung bringt der Jahreswechsel Änderungen mit sich. Denn zum 1. Januar 2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft.

Ab dann steht Unternehmen ein zusätzlicher neuer Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung: Die einfache Beitragszusage (auch Sozialpartnermodell genannt). Bei diesem Durchführungsweg wird lediglich eine unverbindliche Zielrente vereinbart. Die Haftung des Unternehmens für Renten- oder Kapitalgarantien entfällt. Eingeführt werden kann die einfache Beitragszusage allerdings nur durch oder aufgrund eines Tarifvertrages. Insbesondere für nicht tarifgebundene Unternehmen muss sich daher erst noch zeigen, ob und wie dieser neue Durchführungsweg sinnvoll genutzt werden kann.

Zudem soll die Entgeltumwandlung durch eine Anhebung der Steuerfreigrenze attraktiver gemacht werden. Schon seit längerem können Mitarbeiter einen Teil ihrer Vergütungsansprüche steuerfrei für die Entgeltumwandlung nutzen. Bislang lag diese Steuerfreigrenze bei 4% der Beitrags­be­mes­sungs­grenze in der Rentenversicherung. Ab 1. Januar 2018 können Vergütungsansprüche in Höhe von bis zu 8% der Rentenversicherungs-Beitrags­be­mes­sungs­grenze steuerfrei zur Entgeltumwandlung genutzt werden.

Mehr zur Reform der betrieblichen Altersversorgung finden Sie in den Beiträgen von Jochen Saal und Philipp Wiesenecker.

Alles neu macht der Mai 2018: Neues Datenschutzrecht rückt näher!

Kaum einem Unternehmen wird es entgangen sein: Zwar nicht zum Jahreswechsel, aber zum 25. Mai 2018 wird die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kommen. Zeitgleich wird auch das novellierte Bundesdatenschutzgesetz zur Umsetzung der DSGVO in Kraft treten.

Damit verbleiben noch knapp fünf Monate, um auf Stand zu kommen. Für Unternehmen ergibt sich insbesondere Anpassungsbedarf im Hinblick auf (bestehende) Betriebs­verein­barungen. Denn das neue Datenschutzrecht enthält eine Reihe von Vorgaben und inhaltlichen Anforderungen, die bei der Verarbeitung von Beschäftigtendaten zu beachten sind. Verstöße können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen (bis zu 20 Mio. EUR bzw. 4% des globalen Umsatzes).

Für alle Unternehmen, die hier noch nicht hinreichend aktiv geworden sind, wird es somit höchste Zeit, zu handeln. Wie sich Unternehmen auf die neuen Meldepflichten bei Datenpannen vorbereiten können, erläutert Jessica Jacobi. Weitere informative Beiträge – unter anderem von Till Hoffmann-Remy und Jan Heuer – finden Sie unter der Rubrik „Datenschutz“.

Neue Werte für die Sozialversicherung

Unternehmen müssen sich im neuen Jahr auf steigende Sozialversicherungsbeiträge einstellen. Denn die Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung werden erhöht. Ab 2018 gelten folgende Werte:

  • Kranken- und Pflegeversicherung: 4.425 EUR pro Monat (53.100 EUR pro Jahr)
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung/West: 6.500 EUR pro Monat (78.000 EUR pro Jahr)
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung/Ost: 5.800 EUR pro Monat (69.600 EUR pro Jahr)

Für Unternehmen, die Mitarbeiter mit einer Vergütung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen beschäftigen, kann dies pro Mitarbeiter zu jährlichen Mehrbelastungen von bis zu ca. 300 EUR führen.

Immerhin wird auch für etwas Entlastung gesorgt: Zum Jahreswechsel sinkt der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung um 0,1% auf insgesamt 18,6%. Damit beträgt der Rentenversicherungsbeitrag für Unternehmen ab 2018 noch 9,3%.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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