Bisher konnten sich Arbeitgeber auf die Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden bei dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen verlassen. Diese sog. „Anscheinsvollmacht“ des Betriebsratsvorsitzenden gilt nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Februar 2022 nicht mehr. Wie Arbeitgeber damit umgehen können und welche Handlungsempfehlungen es für die Praxis gibt, zeigt dieser Vlog.