Mit wieder zunehmenden Corona-Infektionszahlen stellt sich für die Arbeitgeber die Frage, wie sie ihre Belegschaft und somit auch den Geschäftsbetrieb am besten schützen können. Flächendeckende Tests, oder in naher Zukunft auch Impfungen, können das Infektionsrisiko in den Betrieben senken. Die Umsetzung dessen kann entweder durch die Anstellung einer Gesundheitsfachkraft, wie z.B. eine Krankenschwester, oder durch einen externen Arzt erfolgen. Bei der Entscheidung für eine eigene Gesundheitsfachkraft sollen Arbeitgeber insbesondere die möglichen Haftungsrisiken für den Arbeitgeber berücksichtigen.
Ansteckung der Gesundheitsfachkraft
Steckt sich die Gesundheitsfachkraft beim Testen der Arbeitnehmer selbst an, dürfte die Berufsunfallversicherung die Kosten tragen. Zwar hat die Unfallversicherung mitgeteilt, dass „im Regelfall“ Covid-Infektionen nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen sind, sondern nur im Falle einer „Berufskrankheit“. Hierunter fallen nach Nr. 3101 BKV-Anlagen Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte zum Beispiel im Gesundheitsdienst tätig ist. Die Gesundheitsfachkraft in Betrieben ist hierin nicht explizit aufgelistet. Sie ist aber als Tätigkeit zu verstehen, die „der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt“ ist. Somit ist auch die Infektion der Gesundheitsfachkraft als „Berufskrankheit“ zu verstehen. Zu Schwierigkeiten führen könnte allerdings der erforderliche Nachweis, dass die Ansteckung während der Arbeit und nicht im privaten Raum erfolgt ist. In diesem Fall würde nicht die Unfall-, sondern die Krankenversicherung haften. Der Arbeitgeber ist hingegen im Regelfall von einem Haftungsrisiko frei.
Verletzung des Arbeitnehmers durch Teststäbchen
Den Arbeitgeber trifft bei der Einstellung einer Gesundheitsfachkraft, im Vergleich zu einem externen Arzt, nicht nur die Auswahl-, sondern auch die Überwachungspflicht. Daraus folgt, dass er sich ein mögliches Verschulden der Gesundheitsfachkraft nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Wird ein Arbeitnehmer mit einem Teststäbchen verletzt, haftet somit der Arbeitgeber nach § 280 I 1 BGB. Weiterhin kann der Arbeitgeber deliktisch in Anspruch genommen werden. Wird die angestellte Gesundheitsfachkraft direkt in Anspruch genommen, hat sie bei lediglich geringer Schuld, einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber (sog. innerbetrieblicher Schadensausgleich). Der Arbeitgeber haftet demnach für mögliche Verletzungen der getesteten Arbeitnehmer und sollte eine Zusatzversicherung prüfen lassen.
Impfung der Arbeitnehmer
Führt die Gesundheitsfachkraft auch Impfungen durch, trägt der Arbeitgeber wieder die Auswahl- und Überwachungspflicht. Hieraus resultiert dasselbe Haftungsrisiko, wie bei der bloßen Durchführung von Tests. Eine Impfung bietet aber deutlich mehr Angriffsfläche für mögliche Schadensersatzansprüche. So sind Aufklärungspflichten zu erfüllen und auch die Durchführung, samt möglicher Nebenwirkungen und Folgeschäden, sind nicht zu unterschätzen. Darüber hinaus wird grundsätzlich empfohlen, Impfungen durch einen Arzt durchführen zu lassen, um mögliche Komplikationen sofort behandeln zu können. Die Entscheidung über die Vorgehensweise bei Impfungen erübrigt sich aber voraussichtlich, da diese in zentralen Impfzentren durchgeführt werden sollen.
Fazit
Langgliedrige Infektionsketten zu verhindern, um den Geschäftsbetrieb am Laufen zu halten, hat für Arbeitgeber in der jetzigen Zeit höchste Priorität. Großflächige Tests und zeitnahe Impfungen können das Infektionsrisiko deutlich senken. Bei der Auswahl der durchführenden Person sollten Arbeitgeber aber die möglichen Haftungsrisiken für den Arbeitgeber nicht außer Acht lassen. Die Durchführung von Tests kann man mit gewissen Vorkehrungen von einer Gesundheitsfachkraft durchführen lassen. Es empfiehlt sich hierbei zusätzlich noch eine „Aufklärung und Einverständniserklärung“ von den zu testenden Personen unterschreiben zu lassen, um die Einwilligung zu dokumentieren und die Folgen eines positiven Tests, sowie datenschutzrechtliche Belange festzulegen. Hingegen empfiehlt es sich für den Fall, dass Impfungen im Betrieb überhaupt durchgeführt werden dürfen, einen externen Arzt zu beauftragen.
Mit freundlicher Unterstützung von Katrin Reischmann, Wiss. Mit. im Münchner Büro