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Arbeitsmarktpolitik vor dem Hintergrund der Corona-Virus Krise

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Um die Auswirkungen der Corona-Virus Krise auf die deutsche Wirtschaft abzuschwächen, beschloss der Koalitionsausschuss in der Nacht von Sonntag auf Montag ein umfassendes Hilfspaket. Darin sollen im Interesse der Beschäftigten und der Unternehmen am Mittwoch im Bundeskabinett erweiterte Instrumente für Kurzarbeit ermöglicht werden. Dazu wird der Entwurf für das Arbeit-von-morgen-Gesetz ergänzt. Die wichtigsten Maßnahmen des 14-seitigen Beschlusspapiers in Bezug auf das Thema Kurzarbeit werden im Folgenden dargestellt:

1. Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit

Die Auszahlung von Kurzarbeitergeld soll erleichtert und länger ermöglicht werden. Bei dieser Leistung übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Kündigungen sollen so vermieden werden können. Nun sollen zudem laut dem Beschluss des Koalitionsausschusses den Arbeitgebern auch die Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden erstattet werden – und zwar in voller Höhe und nicht nur wie bereits Ende Januar von der Koalition beschlossen zu 50 Prozent (vgl. hierzu unseren Blogbeitrag vom 31. Januar 2020).

Nach bislang geltendem Recht sinken die Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber nicht proportional zu den Lohnkosten. Denn für das das (verringerte) Bruttoentgelt des Mitarbeiters bei Kurzarbeit, tragen (weiterhin) Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte. Für die ausgefallenen Arbeitsstunden und deren „fiktives Arbeitsentgelt“ trägt der Arbeitgeber die Beiträge (in Höhe von 80% der Differenz aus Brutto-Soll Entgelt und Brutto-Ist Entgelt multipliziert mit dem Zusatz-Beitragssatz des Mitarbeiters in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) alleine.

2. Absenken des Quorums der von Kurzarbeit im Betrieb Beschäftigten

Daneben sollen die Hürden für den Bezug von Kurzarbeitergeld deutlich gesenkt werden. Betriebe sollen Kurzarbeit schon nutzen können, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Nach bisher geltendem Recht müssen mehr als ein Drittel der im Betrieb bzw. Betriebsteil beschäftigten Mitarbeiter im jeweiligen Kalendermonat von einem mehr als zehnprozentigen Entgeltausfall betroffen sein.  

3. Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezuges auch für Leiharbeitnehmer und längere Bezugsdauer

Auch Leiharbeiter sollen künftig Kurzarbeitergeld bekommen können, die hiervon bislang regelmäßig ausgenommen waren. Bereits Ende Januar hatten die Koalitionsspitzen überdies beschlossen, dass die Regierung Kurzarbeitergeld leichter von 12 auf 24 Monate verlängern kann werden (vgl. zu den bislang geplanten Änderungen unseren Blogbeitrag vom 31. Januar 2020).

4. Befristete Verordnungsermächtigung bis Ende 2020

Geplant ist, den Entwurf des „Arbeit-von-morgen-Gesetzes“ von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel mit einer Verordnungsermächtigung für die Coronavirus-Sonderregeln zu versehen. Im Fall eines verkürzten Verfahrens könnten entsprechende Erleichterungen der Kurzarbeit im April wirksam werden. Die Verordnungen sollen zunächst bis Ende 2020 befristet werden können. Die Bundesregierung käme damit Forderungen der Wirtschaft und der Gewerkschaften entgegen, Produktionsausfälle ohne Entlassungen mit Hilfe von Kurzarbeit zu überbrücken.

Auch Detlef Scheele, Vorsitzender der Bundesagentur für Arbeit, hatte schnelle Erleichterungen bei der Kurzarbeit gefordert. Seit einigen Monaten steigt die konjunkturelle Kurzarbeit aufgrund der Konjunkturschwäche ohnehin deutlich an. Für März rechnet die Bundesagentur für Arbeit nach eigener Aussage bereits mit etwa 124.000 Kurzarbeitern. Der mögliche Effekt des Corona-Virus ist dabei noch nicht berücksichtigt.

An den am 29. Januar 2020 vom Koalitionsausschuss beschlossenen Kombination von Kurzarbeit und Re-Qualifizierung (vgl. hierzu unseren Blogbeitrag vom 31. Januar 2020) soll ausdrücklich festgehalten und auch diese soll nun gesetzlich umgesetzt werden.

Fazit

Für Arbeitgeber ist Kurzarbeit bislang eine teure Lösung und war damit bislang vor allem etwas für finanzkräftige Unternehmen, die ihre Stammbelegschaft halten wollen. Indem Arbeitgeber durch den geplanten Gesetzesentwurf nicht nur Lohnkosten senken können, sondern auch die Sozialversicherungsbeiträge künftig von der Bundesagentur für Arbeit getragen werden, ist dies ein richtiger Schritt – vor allem auch mittelständischen und kleineren Unternehmen – um durch die Corona-Virus Krise zu kommen und Arbeitsplätze zu erhalten, die andernfalls dadurch bedroht wären, dass beispielsweise aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Lieferungen ausbleiben oder durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe vorübergehend geschlossen werden.

 

Dr. Anja Dachner

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Partnerin
Anja Dachner begleitet vorwiegend komplexe, auch grenzüberschreitende Restrukturierungsprojekte. Sie berät ihre Mandanten zudem in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Gestaltung von Anstellungs-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen. Sie ist Mitglied der Fokusgruppen "Whistleblowing und Compliance" und "Private Equity / M&A".
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