open search
close
Allgemein Neueste Beiträge

UPDATE: Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von Geflüchteten aus der Ukraine in Deutschland

Print Friendly, PDF & Email

Seit Beginn der russischen Invasion der Ukraine wurde das Aufenthaltsrecht auf EU- sowie deutscher Ebene angepasst, um die Zuwanderung von Geflüchteten rechtlich zu vereinfachen. Gleichzeitig wurden vom Bundesinnenministerium sowie von den Ausländerbehörden nützliche praktische Hinweise veröffentlicht. Die aktuelle Rechtslage (Stand: 23.03.2022) hinsichtlich der Zuwanderung von Geflüchteten aus der Ukraine fassen wir daher nachfolgend zusammen.

Einreise nach und Aufenthalt in Deutschland

Das Bundesinnenministerium hat am 07.03.2022 die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) erlassen. Diese regelt zunächst rückwirkend für den Zeitraum ab dem 24.02.2022 bis einschließlich 23.05.2022 den aufenthaltstitelfreien Aufenthalt von Geflüchteten aus der Ukraine in Deutschland. Sie geht weiter als die bisher geltende Visumsbefreiung von ukrainischen Staatsangehörigen in Schengen-Staaten (siehe zu dieser unseren Blogbeitrag vom 02.03.2022, Ziffer 2).

Folgende Personengruppen benötigen daher seit dem 24.02.2022 bis zunächst zum 23.05.2022 keinen Aufenthaltstitel (d.h. z.B. kein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis), um rechtmäßig nach Deutschland einzureisen und sich in Deutschland aufzuhalten (§ 2 UkraineAufenthÜV):

  • Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 23.05.2022 nach Deutschland eingereist sind, ohne einen längerfristigen deutschen Aufenthaltstitel zu besitzen. Dies erfasst also auch Personen, die nicht ukrainische Staatsangehörige sind.
  • Ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 23.05.2022 nach Deutschland eingereist sind, ohne einen längerfristigen deutschen Aufenthaltstitel zu besitzen. Dies gilt auch für in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießen.
  • Ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 bereits rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen längerfristigen deutschen Aufenthaltstitel zu besitzen.

Achtung: Eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ist während des Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel nicht erlaubt (§ 4a AufenthG)!

Beantragung eines Aufenthaltstitels in Deutschland

Ein längerfristiger Aufenthaltstitel kann von Personen, die den oben genannten Personengruppen angehören, bis zum 23.05.2022 während des Aufenthalts in Deutschland beantragt werden (§ 3 UkraineAufenthÜV).

Welcher Aufenthaltstitel beantragt werden kann, hängt von weiteren Voraussetzungen ab.

Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz

 Wohl für die Mehrheit der aus der Ukraine Geflüchteten wird die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz gem. § 24 AufenthG infrage kommen. Mit dem einstimmig vom EU-Rat beschlossenen Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vom 04.03.2022 wurde die EU-Richtlinie 2001/55/EG in Kraft gesetzt, die wiederum den § 24 AufenthG aktivierte.

Das Bundesinnenministerium hat in einem Rundschreiben vom 14.03.2022 detaillierte Anwendungshinweise zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG veröffentlicht. Einige der wichtigsten Punkte sollen nachfolgend zusammengefasst werden.

Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz, so hat sie auf die Erteilung einen Rechtsanspruch. Die Ausländerbehörde hat kein Ermessen hinsichtlich der Erteilung.

Anspruchsberechtigte Personen

Folgende Personen haben einen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz (S. 1-6 des BMI-Rundschreibens):

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten. Die Staatsangehörigkeit kann durch einen Pass (biometrisch oder nicht-biometrisch), Passersatz, eine ukrainische Identitätskarte (siehe hierzu die Allgemeinverfügung des BMI über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere vom 17.03.2022) oder mittels anderer Unterlagen nachgewiesen werden.
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz (nach der Genfer Flüchtlingskonvention) oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben. Dies wird durch die Vorlage eines ukrainischen Reiseausweises für Flüchtlinge oder Reisedokument über den komplementären Schutz („Travel Document for Person Granted Complementary Protection“) nachgewiesen.
  • Familienangehörige der unter den ersten beiden Bulletpoints genannten Personen. Welche Familienangehörige hiervon genau erfasst sind, ist im Runderlass detailliert geregelt.
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben (Nachweis durch Vorlage des ukrainischen Aufenthaltstitels), und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Wer die letztere Voraussetzung erfüllt, ist im Runderlass detaillierter beschrieben.
  • Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, wenn diese sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig, und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt (max. 90 Tage), in der Ukraine aufgehalten haben (Nachweis durch Vorlage des ukrainischen Aufenthaltstitels) und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.
  • Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits – auch dann, wenn sie vor dem 24.02.2022 eingereist sind – mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten, wenn die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels aufgrund rechtlicher Vorgaben oder nicht mehr gegebener Erteilungsvoraussetzungen nicht möglich ist oder während der zeitlichen Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Erteilungsgrund entfallen ist und dessen nachträgliche Befristung in Betracht zu ziehen wäre (§ 7 Abs. 2 AufenthG).

Vorübergehender Schutz wird auch Personen gewährt, die nicht lange vor dem 24.02.2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben und die infolge des Krieges nicht in die Ukraine zurückkehren können (S. 6 des BMI-Rundschreibens).

Beantragung, Erteilung und Arbeitsmarktzugang

Der Antrag auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz muss bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden: Dies ist die Ausländerbehörde des Wohnortes der Geflüchteten in Deutschland. Besteht noch kein fester Wohnort, ist die Ausländerbehörde des Aufenthaltsorts zuständig (S. 7 des BMI-Rundschreibens).

Das Antragsverfahren unterscheidet sich je nach Ort des Antrags – und dementsprechend zuständiger Ausländerbehörde – geringfügig. In Berlin kann der Antrag hier online eingereicht werden.

Antragsteller erhalten nach Antragstellung zunächst eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 3 S. 1, Abs. 5a AufenthG, S. 9 des BMI-Rundschreibens). In Berlin wird diese automatisch als PDF-Dokument nach online-Antragstellung erteilt. Einige Zeit später erhalten Antragsteller in Berlin einen Termin, in dem dann in der Regel die längerfristige Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. In anderen Gemeinden aber ist teils eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde zur Antragstellung und zum Erhalt der Fiktionsbescheinigung erforderlich.

Die Aufenthaltserlaubnis wird rückwirkend vom Einreisezeitpunkt nach Deutschland, frühestens vom 04.03.2022, bis zum 04.03.2024 erteilt (S. 9 des BMI-Rundschreibens, Art. 4 EU-Richtlinie 2001/55/EG, § 26 Abs. 1 AufenthG).

Bereits die Fiktionsbescheinigung und auch die längerfristige Aufenthaltserlaubnis berechtigen nicht nur zum rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, sondern auch zum Arbeitsmarktzugang (§ 24 Abs. 6 AufenthG, § 31 BeschV, S. 9, 11-12 des BMI-Rundschreibens). Sobald folglich die Fiktionsbescheinigung mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ oder „Erwerbstätigkeit gestattet“ vorliegt (in Berlin etwa wird dies in der Regel unmittelbar nach der online-Antragstellung der Fall sein), dürfen Geflüchtete abhängig beschäftigt oder selbstständig in Deutschland arbeiten (§ 4a AufenthG).

Arbeitgeber dürfen Geflüchtete aus der Ukraine erst dann beschäftigen und Auftraggeber sie nur dann beauftragen, wenn ihnen zunächst eine Fiktionsbescheinigung und später die längerfristige Aufenthaltserlaubnis mit dem obigen Eintrag vorgelegt wird. Sie müssen für die Dauer der Beschäftigung bzw. Beauftragung eine Kopie der erwerbstätigkeitserlaubenden Aufenthaltserlaubnis aufbewahren (§ 4a Abs. 5 AufenthG) (empfehlenswert ist die Aufbewahrung auch darüber hinaus).

Achtung: Vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung, die die Erwerbstätigkeit erlaubt, dürfen Geflüchtete nicht in Deutschland arbeiten bzw. beschäftigt/beauftragt werden!

Registrierung als Geflüchtete:r und örtliche Zuweisung

 Geflüchtete können sich als Schutzsuchende registrieren lassen (für Berlin siehe z.B. hier). Sie erhalten dann eine Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung) (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG, S. 7-8 des BMI-Rundschreibens). Sie müssen sich allerdings nicht registrieren (wenngleich manche Ausländerbehörden die Registrierung für die Antragstellung auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis voraussetzen). Den Grundversorgungsanspruch haben sie auch nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG, S. 7-8 des BMI-Rundschreibens).

Achtung: Geflüchtete haben keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Ort zu bleiben – sie erhalten von den Behörden eine Zuweisungsentscheidung über den Ort, an dem sie sich in Deutschland aufhalten dürfen (§ 24 Abs. 3 – 5 AufenthG). Diese Wohnsitzauflage kann aber entfallen – z.B. aus familiären Gründen oder wenn Geflüchtete eine Beschäftigung, ein Studium oder eine Ausbildung aufnehmen (detailliert hierzu S. 9-11 des BMI-Rundschreibens).

„Spurwechsel“

Das BMI hat nun klargestellt (S. 8 des BMI-Rundschreibens), dass ein „Spurwechsel“ in einen anderen Aufenthaltsstatus möglich ist. Mit anderen Worten bedeutet dies zum Beispiel, dass eine Geflüchtete etwa dann, wenn sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz innehat, auch eine Blaue Karte EU gem. § 18b Abs. 2 AufenthG beantragen kann (sofern sie die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt). Eine solche kann vorteilhaft sein, da sie bereits nach 21 Monaten (bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, insb. B1-Deutschkenntnissen) die Beantragung und Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit unbefristetem Aufenthaltsrecht ermöglicht (§ 18c Abs. 2 AufenthG).

Das BMI sieht hier offensichtlich den § 19f AufenthG nicht als anwendbar an. Dies mag dogmatisch anzuzweifeln sein, im Ergebnis ist dieser Wertung des BMI aber zuzustimmen.

Kein Anspruch auf vorübergehenden Schutz: Anderer Aufenthaltstitel

Drittstaatsangehörige, die aus der Ukraine geflohen sind, aber nicht zu den oben genannten anspruchsberechtigten Personen gehören, haben keinen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz, wenngleich sie sich gem. § 2 UkraineAufenthÜV bis zum 23.05.2022 legal in Deutschland aufhalten können. Dies gilt insbesondere z.B. für Drittstaatsangehörige ohne ukrainische Staatsbürgerschaft mit ukrainischem Aufenthaltstitel, die sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Wollen sie dennoch in Deutschland bleiben, können sie während ihres Aufenthalts in Deutschland gem. § 3 UkraineAufenthÜV einen „regulären“ Aufenthaltstitel beantragen, sofern sie die Erteilungsvoraussetzungen erfüllen. Infrage kommt zum Beispiel bei Vorliegen eines Arbeitsangebots ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung (§§ 18 ff. AufenthG).

Weitere Informationen

 Das Bundesinnenministerium hat ein FAQ zur Einreise aus der Ukraine und ein Hilfeportal eingerichtet. Die lokalen Ausländerbehörden stellen häufig auf ihren Webseiten Informationen bereit.

KLIEMT.Arbeitsrecht




Wir sind Deutsch­lands führende Spe­zi­al­kanz­lei für Arbeits­recht (bereits vier Mal vom JUVE-Handbuch als „Kanzlei des Jahres für Arbeitsrecht“ ausgezeichnet). Rund 90 erst­klas­sige Arbeits­rechts­exper­ten beraten Sie bundesweit von unseren Büros in Düs­sel­dorf, Berlin, Frankfurt, München und Hamburg aus. Kompetent, persönlich und mit Blick für das Wesent­li­che. Schnell und effektiv sind wir auch bei komplexen und grenz­über­schrei­ten­den Projekten: Als einziges deutsches Mitglied von Ius Laboris, der weltweiten Allianz der führenden Arbeitsrechtskanzleien bieten wir eine erstklassige globale Rechtsberatung in allen HR-relevanten Bereichen.
Verwandte Beiträge
Internationales Arbeitsrecht Neueste Beiträge Ukraine

Changes to Ukrainian immigration rules against a backdrop of war

In light of the ongoing war in Ukraine, the country is reforming its immigration policy to combat the severe labour shortage. The war in Ukraine has been ongoing for two years and has changed the lives of Ukrainians everywhere. Due to the danger in the country, 2.7 million Ukrainians, young and old, have left the country and have not returned. Most of those who left…
Internationales Arbeitsrecht Neueste Beiträge

The war in Ukraine: A year of suffering and economic downturn 

One year ago, on 24 February 2022, Russian President Vladimir Putin launched a military invasion of Ukraine from three directions – north, east, and south. Putin claims the goal of the invasion is to protect ethnic Russians in Ukraine, prevent Kyiv from joining NATO, and keep the country within Russia’s sphere of influence. Ukraine and Western countries regard the invasion as an unlawful act of…
Internationales Arbeitsrecht Neueste Beiträge

From the Ukrainian Ius Laboris lawyers: Keeping the economy running during war in Ukraine

Life and employment go on in Ukraine but the war has created many pressing and unprecedented issues for employers and employees. Our lawyers in Ukraine have been keeping us posted about the numerous labour law questions that are arising from both the employer’s and employees‘ point of view.  New legal provisions have established some temporary rules. Recruitment issues Provisions of a new law are aimed…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert