Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wartet für Arbeitgeber eine unliebsame Aufgabe: die Ausstellung des Arbeitszeugnisses. Für Arbeitgeber ist durch die Ausstellung des Arbeitszeugnisses in der Regel nichts gewonnen, der Aufwand für dessen (ordnungsgemäße) Formulierung ist indes oftmals groß. Für den Arbeitnehmer dagegen dient das Arbeitszeugnis als Bewerbungsunterlage und ist damit auch für sein berufliches Fortkommen von entscheidender Bedeutung. Gerade deshalb fürchten Arbeitnehmer „versteckte“ Botschaften zu ihrem Nachteil. In der Vergangenheit sind Arbeitszeugnisse deswegen immer wieder Gegenstand von arbeitsgerichtlichen Verfahren gewesen. Dies gibt Anlass, die aktuelle Rechtslage (weiter) im Blick zu behalten:
Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses
Dreh- und Angelpunkt für die Erstellung des Arbeitszeugnisses ist § 109 GewO. Danach hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen zwei Arten von Zeugnissen: (1) dem einfachen Zeugnis, welches mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit und (2) dem qualifizierten Zeugnis, das darüber hinaus Angaben auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis enthalten muss. Das Gesetz gibt Arbeitgebern daher bereits eine gute Leitlinie an die Hand. Und dennoch ist es mit der Erteilung von Arbeitszeugnissen nicht so einfach wie angenommen. Warum?
Anforderungen an die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses
Inhaltlich muss ein Arbeitszeugnis den verbindlichen Grundsätzen der Vollständigkeit, Wahrheit, Einheitlichkeit sowie Klarheit entsprechen. Was auf den ersten Blick verständlich erscheint, bedurfte in der Vergangenheit einer immer weitergehenden Präzisierung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung. Vermehrtes Streitthema in den letzten Jahren: die Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses, die sogenannte Dankes-, Bedauerns und Wunschformel (vgl. dazu bereits unseren Blog). Doch nicht nur deren Inhalt, sondern auch die äußere Form von Zeugnissen beschäftigen immer wieder die Arbeitsgerichte, wie zwei aktuelle Urteile eindrucksvoll zeigen.
Arbeitszeugnis einer Kanzlei – Arbeitgeber muss mit „Rechtsanwalt“ unterzeichnen
Nach einem aktuellen Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 02.11.2023 (5 Sa 35/23) darf ein Arbeitszeugnis ein Adressfeld enthalten, in dem nicht nur der Name des Arbeitnehmers, sondern auch dessen Anschrift angegeben ist. Es ist zwar möglich, im Zeugnis die Adresse wegzulassen, und stattdessen ein Anschreiben mit der Adresse beizufügen. Zwingend ist dies nicht, da der äußere Eindruck des Arbeitszeugnisses allein durch die Angabe der Anschrift nicht entwertet oder in irgendeiner Weise eingeschränkt wird.
Zudem muss bei einem Arbeitszeugnis ohne Weiteres, d.h. auf den ersten Blick, zuverlässig erkennbar sein, wer es ausgestellt und welche Stellung derjenige im Betrieb hat. Aufgrund dessen ist der Unterschrift regelmäßig der Name des Unterzeichners und ein seine Stellung kennzeichnender Zusatz in Druckschrift beizufügen. Dies gebe Aufschluss über das Rangverhältnis des Zeugnisausstellers sowie über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers. Soweit erstmal nichts Neues, bewegt sich das LAG Mecklenburg-Vorpommern dabei in den gewohnten Bahnen der Rechtsprechung des BAG. Und dennoch bedurfte es im streitgegenständlichen Fall einer erneuten Klärung: Auch bei einem Arbeitszeugnis einer Kanzlei muss der unterzeichnende Rechtsanwalt seiner Unterschrift sowohl seinen Namen als auch die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ in Druckschrift beifügen. Der Abgleich des Nachnamens mit dem Briefkopf lasse für außenstehende Dritte nicht stets den Unterzeichnenden erkennen, da auch andere Mitarbeitende mit demselben Nachnamen als Unterzeichner/in infrage kommen.
Und wie oft darf das Arbeitszeugnis gefaltet werden? Diese Frage mag trivial anmuten, ist aber auch immer wieder Gegenstand von arbeitsgerichtlichen Verfahren, so auch hier. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern stellt insoweit fest, dass das Zeugnis grundsätzlich zweimal gefaltet werden darf, um das DIN-A4-Papier in einem herkömmlichen Geschäftsumschlag unterzubringen. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass das Arbeitszeugnis kopierfähig bleibt, da es bei Bewerbungen oftmals als Kopie oder eingescanntes Dokument beigefügt wird. Dies hat auch das BAG zuvor schon so entschieden.
Ausstellung des Arbeitszeugnisses auf Firmenbogen bzw. Briefkopf
Der zuvor schon erwähnte Briefkopf war ebenfalls Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des LAG Berlin Brandenburg vom 28.11.2023 (26 Ta 1198/23). Besitzt und benutzt die Arbeitgeberin im geschäftlichen Verkehr üblicherweise Firmenbögen bzw. Briefköpfe, muss das Arbeitszeugnis auf einem solchen Firmenbogen/Briefkopf ausgestellt werden. Ist das Arbeitszeugnis statt des Briefkopfs jedoch nur mit einem Firmenstempel versehen, ist das Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausgestellt. Auch dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das BAG hat bereits vor über 30 Jahren entschieden, dass Arbeitszeugnisse auf dem Firmenbogen auszufertigen sind.
Zudem könne die Ausstellung des Arbeitszeugnisses nur mit einem der Unterschrift beigefügten Firmenstempel bei Dritten den Eindruck erwecken, die Arbeitgeberin habe lediglich einen Zeugnisentwurf der Arbeitnehmerin unterzeichnet, ohne sich mit dem Inhalt der Erklärung zu identifizieren. Hintergrund ist, dass die Parteien im Prozess im Rahmen eines Vergleichs vielfach vereinbaren, dass der Arbeitnehmer einen Zeugnisentwurf liefert, den der Arbeitgeber dann weitestgehend übernimmt oder aus wichtigen Gründen abändern darf. Mit Rücksicht auf die Wahrheitspflicht von Arbeitszeugnissen verbleibt aber stets ein Prüfrecht des Arbeitgebers. Dies gilt es deshalb ebenfalls zu beachten.
Praxisausblick
Die beiden aktuellen Urteile zeigen in aller Deutlichkeit, dass Arbeitszeugnisse in der Praxis weiterhin Streitthema bleiben. Dabei geht es manchmal so weit, dass die Ausstellung von Zeugnissen mittels Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft durchgesetzt wird. Will man es deshalb erst gar nicht zu einem Rechtsstreit kommen lassen, ist umso mehr Vorsicht bei der ordnungsgemäßen Ausstellung von Arbeitszeugnissen geboten.