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Hoffnung für Honorarkräfte im Bildungssektor?

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In einem bislang wenig beachteten Urteil des Bundessozialgerichts ist ein Senat von seiner langjährigen gefestigten Rechtsprechung zur Selbständigkeit von Musikschullehrkräften abgewichen. Aufgrund der kleinen Zielgruppe war das Interesse an dieser Entscheidung gering. Nun zeigt sich, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) einen Umschwung in der Rechtsprechung vermutet und alle öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen ins Visier nimmt – zu Unrecht nach Ansicht des Landessozialgerichts Hamburg.

Honorarkräfte sind in vielen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und -unternehmen als Selbständige tätig, geben Kurse gegen Honorar, haben dafür umfassende didaktische Freiheiten, müssen sich jedoch in eine Schulorganisation einordnen. Seit jeher wird in Statusfeststellungsverfahren mit der DRV Bund und in der Sozialgerichtsbarkeit gestritten, ob nicht tatsächlich eine abhängige Beschäftigung besteht und daher Sozialbeiträge abzuführen sind (sogenannte „Scheinselbständigkeit“).

Abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit?

Weder den Begriff der abhängigen Beschäftigung noch den der Selbständigkeit hat der Gesetzgeber im Sozialrecht definiert. § 7 SGB IV spricht von Beschäftigung als nichtselbständige Tätigkeit und liefert mit der Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb nur weitere unbestimmte Rechtsbegriffe zur Frage der Statusfeststellung. Das Gesetz überlässt das Feld also vollständig der Gerichtsbarkeit, die in einer Abwägung von über Jahrzehnten entwickelten Indizien in jedem Einzelfall entscheiden muss, ob das Pendel eher in Richtung abhängiger Beschäftigung oder Selbständigkeit ausschlägt. Es besteht jedoch ein K.O.-Kriterium: Die Vertragslage! Grundlage für die Annahme einer Selbständigkeit anhand der entwickelten Indizien ist in jedem Fall ein Honorarvertrag, also ein Vertrag über die Erbringung von selbständigen Dienstleistungen gegen ein Honorar ohne arbeitsvertragstypische Regelungen (keine zeitliche und örtliche Begrenzung des Lehrauftrags, Entgeltfortzahlung, Urlaub, etc.).

Bundessozialgericht: „Gitarrenlehrer“ vs. „Klavierlehrerin“

Das BSG hatte zuletzt mit Urteil vom 14.03.2018 – B 12 R 3/17 R, für den Bereich der Musikschulen eine klare Rechtssprechungslinie aufgestellt: Die zwangsläufig mit einer Bildungseinrichtung verbundenen Gegebenheiten wie die Raum- und Stundenplanung sowie die Existenz von (Rahmen-)Lehrplänen sei ohne Relevanz für die Abwägungsentscheidung. Dagegen sei die didaktische Freiheit der Lehrkraft als starkes Kriterium für die Selbständigkeit zu gewichten. Die Nutzung von Instrumenten der Musikschule, das Verbot eigener Werbung und die Pflicht zur persönlichen Leistung fielen demgegenüber als Kriterien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen könnten, nicht so gravierend ins Gewicht. Im Ergebnis war ein Gitarrenlehrer nach Ansicht des BSG im Jahr 2018 selbständig an einer Musikschule tätig.

In einem Urteil aus dem Jahr 2022 hat das BSG dagegen bei nahezu gleichem Sachverhalt eine Klavierlehrerin als abhängig beschäftigt beurteilt und dabei das Raum- und Stundenplankonzept und das Verbot eigener Werbung als starke Indizien für eine Abhängigkeit gewertet (Urteil vom 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R). Auch die didaktische Freiheit solle nur dann noch zu einer Selbständigkeit führen, wenn sie mit „echten“ unternehmerischen Chancen und Risiken einhergehe, so das BSG in 2022. Das Risiko, bei Ausfall eines Kurses oder Ausbleiben weiterer Aufträge kein Honorar zu beziehen, sei nicht ausreichend. Gleichzeitig betonte das BSG jedoch, an dem „Gitarrenlehrer-Urteil“ weiter festhalten zu wollen und nur in diesem Fall eine abweichende Abwägungsentscheidung zu treffen.

Das Ergebnis könnte an dieser Stelle sein, dass aufgrund der widersprüchlichen Entscheidungen keine verlässliche Aussage für Musikschulen zu treffen ist und deswegen die Abwägungsentscheidung nicht sicher prognostiziert werden kann. Die DRV Bund interpretiert die Entscheidung jedoch deutlich wegweisender.

(Über-)Reaktion der Deutschen Rentenversicherung?

In einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung am 4. Mai 2023 hat unter anderem die DRV Bund beschlossen, aus dem Urteil des BSG aus dem Jahr 2022 abzuleiten, dass Lehrkräfte bzw. Dozierende an allen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen in der Regel als abhängig beschäftigt anzusehen sind, wenn die Lehrtätigkeit in einem klassischen Schulbetrieb erbracht wird. Dabei ist nach dem Besprechungsergebnis für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung vor allem maßgeblich, ob fremde Schüler auf fremde Rechnung unterrichtet werden und keine eigene betriebliche Organisation zur Erfüllung des Lehrauftrages eingesetzt wird.

Namentlich werden in dem Besprechungsergebnis Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstige – auch private – Bildungseinrichtungen ins Visier genommen

In der Verwaltungspraxis der DRV Bund zeigt sich, dass diese dann geradezu schematisch Lehrkräfte bzw. Dozierende als abhängig beschäftigt einstuft, ohne den konkreten Einzelfall zu überprüfen bzw. Unterschiede zwischen dem Schulbetrieb einer Musikschule und bspw. dem freien Kursprogramm an einer Volkshochschule anzuerkennen. Sie rechtfertigt dies mit einem Umschwung der Rechtsprechung, der nun angeblich nicht nur Musikschulen, sondern alle Bildungseinrichtungen beträfe.

LSG Hamburg: Dozentin an Berufsfachschule selbständig tätig

Das LSG Hamburg (Urteil vom 27.4.2023 – L 1 BA 12/22) hat jedoch in Bezug auf den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Berufsfachschullehrerin festgestellt, dass diese zwar aufgrund ihres festen Stundensatzes ohne Möglichkeit einer unternehmerischen Beeinflussung kaum ein Unternehmerrisiko trage. Dies liege aber in der Eigenart der auf die geistige Vermittlung von Wissen gerichteten Arbeit und sei daher von geringem Bedeutungsgehalt. Das LSG Hamburg entschied sich maßgeblich deshalb für eine selbstständige Tätigkeit, weil die Lehrerin nicht an ein Curriculum gebunden war und sich Aufgabenkreis und organisatorische Einbindung klar von jenem der festangestellten Lehrkräfte abgrenzte.

Fazit

So einfach, wie es sich die DRV Bund machen möchte, ist die Frage der Statusfeststellung im Bereich öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen offensichtlich nicht. Ein Automatismus, bei Existenz eines Schulbetriebes eine abhängige Beschäftigung anzunehmen, folgt aus dem BSG-Urteil aus 2022 nicht, es gibt die vorherige Rechtsprechung ausdrücklich nicht auf.

Bildungseinrichtungen, die mit einer von der DRV Bund beabsichtigten Feststellung einer abhängigen Beschäftigung ihrer Honorarkräfte konfrontiert werden, ist zu raten, die Unterschiede zu einer Musikschule deutlich zu machen und mit dem Urteil des LSG Hamburg zu argumentieren.

Tobias Lamß

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Senior Associate
Tobias Lamß berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen sowie Führungskräfte in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Seine Schwerpunkte liegen dabei im Bereich des Betriebsverfassungs- und Tarifrechts, der Betreuung von Kündigungsschutzstreitigkeiten und Unternehmenstransaktionen sowie in der Erstellung und Gestaltung von Arbeits-, Änderungs-, Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen. Er ist Mitglied der Fokusgruppe "Whistleblowing und Compliance".
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