Nicht nur die dienstliche Trunkenheits- oder Drogenfahrt , sondern auch der außerdienstliche Alkohol- oder Drogenkonsum kann für einen Berufskraftfahrer den sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten. Denn nach einer aktuellen Entscheidung des BAG kann die Einnahme sog. „harter Drogen“ (Crystal Meth) außerhalb der Arbeitszeit die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Berufskraftfahrers auch dann rechtfertigen, wenn nicht feststeht, ob seine Fahrtüchtigkeit während einer späteren dienstlichen Fahrt dadurch…