Bei der Festlegung und Änderung der betrieblichen Entgeltordnung hat der Betriebsrat mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, wie vielleicht mancher glauben mag. Die Kenntnis der Grenzen der Mitbestimmung sind gerade für einen Arbeitgeber wichtig, möchte er in aller Regel mit dem Betriebsrat nicht über Themen verhandeln, wenn er es nicht muss. Wird die Grenze jedoch falsch gezogen und…