open search
close
Mitbestimmung

Update: Unternehmensmitbestimmung nach dem „deutschen Modell“ vor dem Aus?

Unternehmensmitbestimmung

Der EuGH verhandelt heute in der Rechtssache C-566/15 über eine Vorlagefrage des Kammergerichts Berlin. Der Ausgang des Verfahrens könnte eine Zäsur im deutschen Verständnis der Unternehmensmitbestimmung darstellen und eine Vielzahl von international agierenden Konzernen vor ganz neue Herausforderungen stellen.

In der Sache geht es um die Frage, ob Arbeitnehmer, die im europäischen Ausland beschäftigt sind, bei Wahlen zum Aufsichtsrat nach dem deutschen Mitbestimmungsgesetz mitwählen dürfen und auch selbst wählbar sind. Es entspricht bislang nahezu einhelliger Meinung, dass im umgekehrten Fall Arbeitnehmer deutscher Unternehmen im EU-Ausland bei dortigen Wahlen zum Aufsichtsrat weder aktiv noch passiv wahlberechtigt sind. Verstößt das deutsche MitbestimmungsG gegen Europarecht, könnten diese hergebrachten Ansichten aber ins Wanken geraten.

Die (nationale) Rechtsprechung ist zu dieser Frage bislang gespalten (für eine Europarechtskonformität: OLG Zweibrücken (Beschluss vom 20.2.2014 – 3 W 150/13), LG München I (Beschluss vom 27.8.2015 – 5 HK O 20285/14), LG Berlin (Beschluss vom 1.6.2015– 102 O 65/14 AktG), dagegen: LG Frankfurt und (einen Verstoß zumindest für möglich haltend) das KG Berlin (wir berichteten).

Entsprechend hat das KG Berlin die bei ihm im Statusverfahren nach § 98 AktG anhängige Beschwerde ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das deutsche Mitbestimmungsgesetz in seiner derzeitigen Form und Auslegung gegen Artikel 18 und 45 AEUV (Diskriminierungsverbot, Arbeitnehmerfreizügigkeit) verstößt.

Der Antragsteller im Vorabentscheidungsverfahren meint, die deutschen Mitbestimmungsstatuten benachteiligten EU-Bürger aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Er sieht die Gefahr einer einseitigen Berücksichtigung (nur) der Interessen von im Inland beschäftigten Arbeitnehmern bei Unternehmerentscheidungen (im Fall des KG Berlin: ca. 10.000 Arbeitnehmer im Inland, ca. 40.000 Arbeitnehmer im Ausland). Zudem sieht er eine mögliche Beeinträchtigung der Freizügigkeit, da Arbeitnehmer aufgrund des Verlustes ihrer Wählbarkeit davon abgehalten werden könnten, mit ihrem Arbeitsverhältnis konzernintern ins Ausland zu wechseln.

Folgt der EuGH dieser Argumentation, wäre der Aufsichtsrat der Arbeitgeberin rechtswidrig zusammengesetzt – sämtliche Arbeitnehmervertreter wären dann nicht länger Teil des Aufsichtsrates. Paritätisch mitbestimmte Unternehmen könnten genötigt sein, ihre Aufsichtsratswahlen zu wiederholen; drittelmitbestimmte Unternehmen plötzlich zu möglicherweise paritätisch mitbestimmten werden. Neben diesem „Paukenschlag“ wäre auch die Finanzierung der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung massiv in Frage gestellt.

Der deutsche Gesetzgeber wäre dann gehalten, das MitbestimmungsG zu novellieren und auch in Europa beschäftigten Arbeitnehmern ein aktives und passives Wahlrecht in deutschen Aufsichtsratswahlen zu ermöglichen. Derzeit gibt es in Deutschland mehr als 600 Unternehmen mit jeweils mehr als 2.000 Mitarbeitern, die nach dem MitbestimmungsG der paritätischen Mitbestimmung unterfallen.

 

Vertiefungshinweis:

Zu den Konsequenzen einer möglichen Europarechtswidrigkeit des Mitbestimmungsgesetzes im Detail finden Sie mehr im Blog-Beitrag von Alexa Paehler: Sind deutsche Mitbestimmungsgesetze europarechtswidrig?

 

Dr. Till Heimann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Till Heimann berät Arbeitgeber mit Fokus auf Unter­neh­mens­trans­ak­tio­nen (mit anschlie­ßen­der Integration), Umstruk­tu­rie­run­gen auf Unter­neh­mens- und Betriebsebene und Har­mo­ni­sie­rung von Arbeits­be­din­gun­gen. Er ist erfahren im Umgang mit den speziellen Herausforderungen von Startups, Scale-Ups und Investoren sowie Unternehmen der Technologiebranche. Besondere Expertise besitzt er zudem zu Nachhaltigkeitsaspekten ("ESG"), insbesondere im Zusammenhang mit HR-Compliance sowie regulierter Vergütung in Finanzinstituten (Banken, Wertpapierinstitute, Versicherungen und KVGs). Till Heimann ist Co-Head der Fokusgruppen ESG und Regulatory bei KLIEMT.Arbeitsrecht.
Verwandte Beiträge
Kollektivarbeitsrecht Neueste Beiträge

Matrixorganisation: Mitbestimmungspflichten im Blick behalten

Matrixorganisationen sind in internationalen Konzernen längst Alltag. Sie ermöglichen effizienten Wissenstransfer und den ressourcengenauen Einsatz von Mitarbeitern. Doch arbeitsrechtlich bleibt die Matrix anspruchsvoll: Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats enden nicht an der Landesgrenze. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Beschluss vom 23. September 2025 (1 ABR 25/24 ) zur Eingliederung konzerninterner Führungskräfte in einen Betrieb deutlich gemacht. Was macht eine Matrixorganisation aus? Matrixorganisationen sind komplexe Strukturen, die Unternehmen…
Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge

EuGH zu „Sammeltransporten“ als Arbeitszeit – Auswirkungen für die Praxis in Deutschland?

Die Frage, wann Zeiten als „Arbeitszeit“ gelten, sorgt in der Praxis regelmäßig für Unsicherheit. Eine aktuelle Entscheidung des Europäische Gerichtshofs (EuGH) gibt Anlass, den Umgang mit Reisezeiten erneut zu prüfen. Für Arbeitgeber stellt sich vor allem die Frage: Müssen wir etwas ändern? Wir geben Ihnen in diesem Beitrag einen Überblick zur Rechtslage vor und nach der EuGH-Entscheidung. Reisezeiten im beruflichen Kontext gelten nicht generell als Arbeitszeit….
Individualarbeitsrecht Kollektivarbeitsrecht Neueste Beiträge

EuGH kippt zwei Regelungen der EU-Mindestlohnrichtlinie – welche Folgen sind damit für uns verbunden?

Bereits wenige Monate nach Erlass der EU-Mindestlohnrichtline (Richtlinie (EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen-Union) hatte Dänemark Klage gegen diese eingereicht. Hierüber hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun entschieden (11. November 2025, Rechtssache C‑19/23) und festgestellt, dass jedenfalls zwei Regelungen der EU-Mindestlohnrichtline nichtig seien. Um was es genau geht und welche nationalen Folgen sich hieraus ergeben, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag. Im Oktober…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert