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Mutterschutz / Elternzeit

Update: Mutterschutzgesetz – Neues ab 1. Januar 2018

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Mutterschutzgesetz

Der Bundestag hat am 30. März 2017 den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts verabschiedet. Das Gesetz bedarf nun nur noch der Zustimmung des Bundesrats. Gemäß Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wurden noch einzelne Detailänderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf (unser ursprünglicher Blogbeitrag dazu hier) vorgenommen.

Neben einigen klarstellenden und redaktionellen Änderungen handelt es sich hierbei im Wesentlichen um folgende Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf:

Es bleibt grundsätzlich bei einem Verbot von Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr. Die Ausnahmevorschriften wurden jedoch geändert: Für die Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt.

  • Voraussetzung für die behördliche Genehmigung ist u.a. die ausdrückliche Einwilligung der Schwangeren. Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen, wenn die Behörde die Weiterbeschäftigung nicht vorläufig untersagt. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt.
  • Das Verbot der Mehrarbeit wurde leicht angepasst. Die Neuregelung sieht nunmehr eine Ausgleichspflicht für geleistete Überstunden innerhalb eines Monats vor und stellt damit sicher, dass auch Teilzeitbeschäftigte erfasst sind.

Kleinere Änderungen gab es auch bei den Gefährdungsbeurteilungen: die befürchtete Ausweitung wurde nicht beschlossen. Es ist keine gesonderte konkretisierte Gefährdungsbeurteilung mehr erforderlich, sondern lediglich eine Prüfung der generellen Gefährdungsbeurteilung auf ihre Aktualität. Sodann sind die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Neu ist weiter, dass der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten hat. Die Dokumentationspflichten wurden im Gesetz ausdrücklich klargestellt (§ 14 MuSchG-E).


Um den Arbeitgebern eine Übergangszeit einzuräumen, greifen die Bußgeldvorschriften in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilungen erst ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes.

  • Für getaktete Arbeit wurde die Regelung eines Verbotsvorbehaltes aufgenommen. Getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist möglich, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo keine „unverantwortbare Gefährdung“ für die Frau oder ihr Kind darstellt. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist zu benachrichtigen. Sie kann die getaktete Arbeit verbieten, sofern sie nach Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine „unverantwortbare Gefährdung“ vorliegt.
  • Zu diesem bislang unbekannten und kontrovers diskutierten Begriff der „unverantwortbare Gefährdung“ beschloss der Bundestag einen Entschließungsantrag, wonach der Begriff der „unverantwortbare Gefährdung“ bis zum Inkrafttreten des Gesetzes geklärt werden soll. Die Bundesregierung soll im Einvernehmen mit den Ländern sowohl den Vollzugsbehörden als auch den Arbeitgebern in geeigneter Form Hinweise zum Vollzug des Gesetzes zur Verfügung stellen.
  • Auf Empfehlung des Bundesrats hin wurde eine Regelung in das Gesetz aufgenommen, wonach eine Frau nach Ende des Beschäftigungsverbots das Recht hat, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf den vorherigen Arbeitsplatz besteht nicht. Es handelt sich hierbei lediglich um eine klarstellende Regelung, da der Mutterschutz ohnehin keine Auswirkungen auf den Bestand oder den Inhalt des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses hat. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Rückkehr auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz nach Beendigung der Elternzeit. Inwieweit der Arbeitgeber eine andere als die früher ausgeübte Tätigkeit zuweisen kann, bestimmt sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags.

Weitere wünschenswerte Klarstellungen wurden nicht getroffen. Insbesondere zur Ausweitung des Kündigungsverbots auf Vorbereitungshandlungen verhält sich die Beschlussempfehlung nicht und lässt damit die Praxis „im Regen stehen“.

Die Neuregelungen werden zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Die Regelungen zur verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes und dem Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt treten bereits unmittelbar nach Verkündung des Gesetzes in Kraft.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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