Kurzarbeit: Häufig steht gerade in diesen Zeiten alles still. Das gilt jedoch meistens nicht für Betriebsratsmitglieder. Ihre Arbeitsbelastung im Betriebsrat steigt häufig diametral zur sinkenden Arbeitsbelastung der „normalen“ Arbeitnehmer. Die einen arbeiten also viel, die anderen wenig bzw. gar nicht. Sind Betriebsratsmitglieder daher – trotz Kurzarbeit – gesondert zu vergüten? Grundsätzlich Nein. Denn das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt.
Worum geht es?
Im Rahmen der Kurzarbeit wird die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit herabgesetzt. Möglich ist auch eine Reduzierung auf „0“, so dass die Arbeitspflicht für den Zeitraum der Kurzarbeit vollständig entfällt. Die auf Seiten des Arbeitgebers bestehende Vergütungspflicht entfällt analog zur Herabsetzung der Arbeitszeit anteilig, d.h. im Rahmen der „Kurzarbeit 0“ besteht für den Arbeitgeber keine Vergütungspflicht. Übrig bleibt lediglich ein Anspruch auf staatliches Kurzarbeitergeld.
Häufig sind jedoch gerade in diesen wirtschaftlich schwierigen Zeiten Betriebsratsmitglieder mit der Wahrnehmung ihrer Betriebsratstätigkeiten beschäftigt. So entsteht die Situation, dass Betriebsratsmitglieder, die arbeiten, die gleiche Vergütung erhalten wie „normale“ Arbeitnehmer, die nicht arbeiten müssen (bei „Kurzarbeit 0“ als nur Kurzarbeitergeld). In vielen Fällen beanspruchen Betriebsratsmitglieder daher eine gesonderte Vergütung ihrer Tätigkeit und ihre Arbeitgeber sind nicht selten unsicher, ob ein solcher Anspruch besteht.
Gesetzliche Ausgangslage
Normalerweise wird Betriebsratsarbeit nicht vergütet, denn gemäß § 37 BetrVG ist das Betriebsratsamt ein Ehrenamt, das unentgeltlich geführt wird und aus dem keine Vorteile erwachsen sollen. Auf der anderen Seite dürfen Betriebsratsmitglieder durch ihre Tätigkeit auch nicht benachteiligt werden, § 78 S. 2 BetrVG. Aus diesem Grund sieht § 37 Abs. 2 BetrVG im Umfang der Betriebsratstätigkeit die Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung vor. Sofern die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Betriebsratsmitglieder entweder einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder, falls dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, einen Vergütungsanspruch, § 37 Abs. 3 BetrVG.
Unklar ist jedoch, ob § 37 Abs. 3 BetrVG Anwendung findet, wenn die Betriebsratstätigkeit zwar während der regulären, jedoch aufgrund der Kurzarbeit entfallenden Arbeitszeit, stattfindet.
Beispiel:
Das Betriebsratsmitglied B arbeitet regulär täglich von 09:00 bis 17:00 Uhr. Sein Arbeitgeber, eine Einzelhandelskette muss die Filialen Corona-bedingt schließen. Alle Mitarbeiter sind in Kurzarbeit. B arbeitet jedoch für den Betriebsrat weiter.
Was sagen Rechtsprechung und Literatur?
Das BAG hatte in einer älteren Entscheidung über den Vergütungsanspruch eines Wahlvorstandsmitglieds während der Kurzarbeitsphase zu entscheiden (BAG, Urt. v. 26.4.1995 – 7 AZR 874/94). Dabei stellte es fest, dass für den Vergütungsanspruch des Betriebsrats gem. § 37 Abs. 3. S. 3 BetrVG auf die reguläre Arbeitszeit abzustellen ist, d.h. auf die vertraglich geschuldete und nicht auf die durch die Kurzarbeit reduzierte Arbeitszeit. Dies bedeutet für den Beispielsfall, dass das Betriebsratsmitglied B für Betriebsratsarbeit zwischen 09:00 bis 17:00 Uhr über das Kurzarbeitergeld hinaus keine gesonderte Vergütung erhält.
In der Literatur und in anderen Internetquellen wird teilweise vertreten, der Betriebsrat habe außerhalb der vereinbarten Kurzarbeitszeiten einen Anspruch gem. § 37 Abs. 3 BetrVG auf Freizeitausgleich bzw. die ursprünglich vertraglich geschuldete Vergütung. Dies wird damit begründet, dass die Betriebsratsmitglieder mehr arbeiten würden als die anderen Mitarbeiter, die aufgrund der Kurzarbeit nicht mehr arbeiten müssen. Aus diesem Grund hätten sie auch eine gesonderte Vergütung verdient, da sie sonst benachteiligt werden würden. Das Betriebsratsmitglied B würde nach dieser Ansicht für seine Arbeit für den Betriebsrat im Zeitraum 09:00 bis 17:00 Uhr regulär vergütet werden.
Stellungnahme
Das BAG ist eindeutig. Mit diesem ist davon auszugehen, dass Betriebsratstätigkeit, die innerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet und die aufgrund Kurzarbeit entfällt, nicht gesondert vergütet werden muss. Ansonsten würden Betriebsratsmitglieder für ihre Tätigkeit einen Mehrverdienst erhalten – ein Ergebnis, das der Gesetzgeber mit der Einführung des Begünstigungsverbots und der auf vorrangige Freistellung gerichteten detaillierten Regelung in § 37 BetrVG offensichtlich vermeiden wollte.
Etwas anderes gilt jedoch selbstverständlich, wenn Betriebsratsmitglieder aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse außerhalb der regulären Arbeitszeit, die aufgrund der Kurzarbeit entfällt, tätig werden. In diesen Fällen bleibt es bei den Regelungen des § 37 Abs. 3 BetrVG, d.h. einem Anspruch auf Freistellung bzw. falls dies nicht möglich ist, auf Vergütung. Für Betriebsratstätigkeit, die das Betriebsratsmitglied B außerhalb des Zeitraums von 09:00 bis 17:00 leistet, kann daher eine Vergütungsanspruch bestehen.