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Fehlende Impfbereitschaft gegen das Coronavirus – Keine Impfung, kein Gehalt?

Die Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sind in vollem Gange und die Hoffnungen auf ein Ende der COVID-19-Pandemie steigen. Die Entscheidung, sich impfen zu lassen, erfolgt auf freiwilliger Basis – auch am Arbeitsplatz. Eine ausdrückliche Impfpflicht besteht bis zum heutigen Tag nicht. Aber wie verhält es sich mit der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn Arbeitnehmer eine Impfung gegen das Virus ablehnen?

Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“

Grundsätzlich setzt der Lohnanspruch voraus, dass der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeitsleistung erbringt. Soweit die Arbeitsleistung nicht erbracht wird, gilt daher der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“.

Aufgrund der Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers bestehen jedoch zahlreiche Ausnahmen von diesem Grundsatz. Hierzu zählen der unverschuldete Krankheitsfall (§ 3 EFZG), aber auch § 56 des Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Ansteckungsverdächtige Arbeitnehmer

Arbeitnehmern, bei denen entweder der Verdacht oder der Nachweis einer SARS-CoV-2 Infektion besteht, kann die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit behördlich untersagt werden (§ 31 IfSG).

Wird ein Arbeitnehmer aufgrund eines bloßen Verdachts einer Infektion mit SARS-CoV-2 mit einem behördlichen Tätigkeitsverbot belegt, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG, da keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Stattdessen könnte der Arbeitnehmer aber einen staatlichen Entschädigungsanspruch aus dem Infektionsschutzgesetz haben (§ 56 IfSG), wobei in diesem Zusammenhang der Arbeitgeber für die Behörde vorleistungspflichtig wäre. Der Anspruch ist jedoch nach dem Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer sein Tätigkeitsverbot durch eine empfohlene Schutzimpfung hätte vermeiden können (siehe § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG). In diesem Fall hätte der Arbeitnehmer nach der Begründung des Gesetzgebers sein Tätigkeitsverbot in der Regel selbst verschuldet.

Diese Regelung kann zum jetzigen Zeitpunkt aber nur einschränkend Anwendung finden. Solange nämlich noch nicht genügend Impfstoff gegen SARS-CoV-2 für die gesamte Bevölkerung zur Verfügung steht, wird hier zwischen Arbeitnehmern, die bereits die Möglichkeit einer Impfung abgelehnt haben (kein Entschädigungsanspruch) und Arbeitnehmern, die noch keine Möglichkeit auf eine Impfung hatten (bestehender Entschädigungsanspruch), zu differenzieren sein.

Bedeutet dies umgekehrt, dass den Arbeitgeber in dieser Konstellation keine Zahlungsverpflichtung treffen kann? Nicht zwingend. Ein Anspruch gegen den Arbeitgeber könnte nämlich dann noch bestehen, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Erbringung seiner Arbeit gehindert ist (§ 616 BGB). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in einer kurzen (ca. 10 Tage) behördlichen Quarantäneanordnung ein solcher persönlicher Hinderungsgrund zu sehen.

Um hier jedoch Wertungswidersprüche zu vermeiden, muss auch hier hinsichtlich der Verschuldensfrage die zuvor für § 56 IfSG beschriebene gesetzliche Wertung gelten. Anderenfalls könnte ein impfunwilliger Arbeitnehmer bei gleichzeitigem Verlust seines staatlichen Entschädigungsanspruches gegenüber seinem Arbeitgeber, der § 616 BGB nicht wirksam abbedungen hat, weiterhin einen Anspruch auf Lohnfortzahlung erfolgreich geltend machen.

Im Falle einer symptomfrei verlaufenden Corona-Infektion dürften Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch daher nur dadurch „retten“ können, indem sie – sofern tatsächlich und rechtlich möglich – ihre Arbeitsleistung von zu Hause aus der Quarantäne heraus erbringen (siehe hierzu auch Arbeitsrechtliche Compliance im Homeoffice hinreichend beachtet? von Dr. Frederik Möller und Freiwillig ins Home Office – wer zahlt? von Dr. Nicole Krüger).

Arbeitnehmer mit nachgewiesener Infektion mit SARS-CoV-2

Aber wie verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer nach verweigerter Impfung infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt? In diesem Fall wird er in der Regel seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG behalten, sofern er seine Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet hat.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts handelt ein Arbeitnehmer schuldhaft i.S.v. § 3 EFZG, wenn er in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt (Urteil vom 18.3.2015, 10 AZR 99/14). Ein solcher Verstoß liegt nicht bereits in der bloßen Weigerung, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Weder die bisherigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung noch der überwiegende Teil der Literatur sieht in der mangelnden Prävention gegen Infektionskrankheiten (z.B. die Grippeimpfung) ein Verschulden des Arbeitnehmers i.S.d. § 3 EFZG.

Fazit

Der Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers bei fehlender Impfbereitschaft ist ein hochbrisantes Thema, das mit steigender Verfügbarkeit unterschiedlicher Impfstoffe für die Bevölkerung weiter an Bedeutung gewinnen wird. Aktuell bestehen jedoch noch Rechtsunsicherheiten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass alsbald gerichtliche Entscheidungen folgen werden.

Bis dahin gilt es für Arbeitgeber, entsprechende Sachverhalte genauestens zu prüfen. In jedem Fall dürfte gelten: Ist der Arbeitnehmer aufgrund einer SARS-CoV-2 Infektion arbeitsunfähig, hat er in der Regel einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

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