Compliance-Minenfeld Betriebsratsvergütung: In der Praxis trifft der Betriebsrat die Entscheidung über seine eigene Vergütung häufig gemeinsam mit dem Arbeitgeber. Aber hat das Gremium auch ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in dieser Sache?
In der Praxis erheben Betriebsräte und ihre Rechtsberater regelmäßig die Forderung, eine Betriebsvereinbarung zur umfassenden Regelung der Betriebsratsvergütung abzuschließen. Sie berufen sich dabei auf die erzwingbare Mitbestimmung und drohen mit einer Einigungsstelle. Das in Betracht kommende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist die Mitbestimmung in „Fragen der betrieblichen Lohngestaltung“ gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Das Problem beginnt beim Stichwort Lohn und endet bei der Frage, was überhaupt das sinnvolle Ergebnis einer solchen Mitbestimmung sein kann.
Betriebsratsvergütung ist kein Lohn
Eine Mitbestimmung des Betriebsrats für Fragen der Lohngestaltung erfordert zunächst, dass es sich bei der Betriebsratsvergütung überhaupt um Lohn handelt. Dafür muss es sich um Gegenleistung des Arbeitgebers für erbrachte Dienste des Arbeitnehmers handeln. Das ist im Falle der Betriebsratsvergütung nicht der Fall. Sie berechnet sich zwar nach dem sogenannten Lohnausfallprinzip (lesen Sie dazu: Wie ermittelt man die leistungsbezogene Vergütung bei teilweise freigestellten Betriebsratsmitgliedern?), also dem Lohn, den das Betriebsratsmitglied statt der Mandatstätigkeit erhalten hätte, das Betriebsratsamt ist jedoch gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG ein unentgeltliches Ehrenamt. Eine Bezahlung der Mandatsträger für die ausgeübte Betriebsratsarbeit ist dementsprechend sogar verboten. Grund dafür ist die Verhinderung von Benachteiligungen und Begünstigungen, die beide nicht nur verboten sind, sondern auch zu einer Haftstrafe für Organe des Arbeitgebers führen können. Die Betriebsratsvergütung stellt also eine Art Entschädigung für die geleistete Betriebsratsarbeit dar und damit keinen Lohn.
Kein Spielraum für Mitbestimmung
Bei Bestehen einer gesetzlichen Regelung ist eine Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossen. Die Begründung für diese Einschränkung ist simpel und logisch: Wenn das Gesetz schon keine Alternativen zulässt, besteht auch kein Handlungsspielraum des Arbeitgebers, bei dem der Betriebsrat mitbestimmen kann. Dieser sogenannte Vorrang des Gesetzes sperrt im Falle der Betriebsratsvergütung jede Regelung einer „betrieblichen Lohngestaltung“. Die § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG und § 78 Satz 2 BetrVG stellen eine abschließende Reglungen der Festlegung der Betriebsratsvergütung dar. Das Gesetz lässt damit dem Arbeitgeber mit dem Verbot der Benachteiligung und der Begünstigung keinen Spielraum für die Gestaltung der Betriebsratsvergütung. Soweit in Teilbereichen ein Spielraum bei der Vergleichsgruppenbildung besteht, ist zu betonen, dass dies kein Teil der Lohngestaltung ist.
Vom Sinn und Unsinn einer Regelung zur Betriebsratsvergütung
Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei seiner eigenen Vergütung wäre auch sinnwidrig. Zunächst führt dies zu einem starken Interessenkonflikt auf Seiten der einzelnen Betriebsratsmitglieder. Daneben würde es hier auch im Ergebnis zu einem doppelten Mitbestimmungsrecht führen, denn aufgrund des Entgeltausfallprinzips und der Heranziehung von vergleichbaren Arbeitnehmern zur Ermittlung der Vergütung, fließt die mitbestimmte betriebliche Lohngestaltung in die Vergütung der Betriebsratsmitglieder bereits mit ein.
Auch wenn dem Betriebsrat somit kein Mitbestimmungsrecht an der Regelung seiner eigenen Vergütung zusteht und damit eine Betriebsvereinbarung „Betriebsratsvergütung“ nicht erzwingbar ist, kann der Abschluss einer Regelungsabrede sinnvoll sein. Anders als im Falle einer Betriebsvereinbarung wird durch eine Regelungsabrede kein Recht des einzelnen Betriebsratsmitglieds geschaffen (normative Wirkung), sondern (nur) eine Absprache zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsratsgremium getroffen. Diese Absprache kann sich bspw. auf ein Verfahren zu Ermittlung und Festlegung der vergleichbaren Arbeitnehmergruppen beziehen und hat sich in den Grenzen der § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG und § 78 Satz 2 BetrVG zu bewegen.