Dienstwagen erfreuen sich weiterhin großer Beliebtheit und spielen für viele Arbeitnehmer aufgrund der regelmäßig vereinbarten Privatnutzungsmöglichkeit eine wichtige Rolle. Doch was, wenn sich der in Flensburg tätige Arbeitnehmer mit dem in München ansässigen Arbeitgeber überwirft und im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rückgabe des Fahrzeugs im Raum steht? Anders als noch bei der vorfreudigen Abholung des neuen Gefährts wird sich der Arbeitnehmer oftmals nicht um die mühselige Rückführung reißen. Wem letztlich ein Tag auf von Baustellen gesäumten Autobahnen bevorsteht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Ausgangspunkt: Vertragliche Abreden
Im Ausgangspunkt folgt der Erfüllungsort für die Rückgabe des Dienstwagens (wie auch sonstiger Arbeitsmittel) aus den vertraglichen Bestimmungen. Bloß misslich, wenn die Arbeitsvertragsparteien eine solche Regelung – im Vertrauen auf eine dauerhaft vertrauensvolle Zusammenarbeit – nicht im Arbeitsvertrag bzw. dem separat geschlossenen Dienstwagenüberlassungsvertrag getroffen haben.
Gesetzliche Regelung
In Ermangelung einer vertraglichen Regelung richtet sich der Leistungsort nach der gesetzlichen Bestimmung des § 269 BGB. Dessen erster Absatz besagt:
Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses,zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
Hinsichtlich der Rückgabe von Arbeitsmaterialien und des Dienstwagens handelt es sich um vertragliche Nebenpflichten des Arbeitnehmers. Nebenpflichten sind wiederum regelmäßig am Ort der Hauptverpflichtung zu erfüllen. Im Arbeitsverhältnis wird aufgrund der „Natur des Schuldverhältnisses“ angenommen, dass es einen einheitlichen Leistungsort für alle Pflichten gibt. Wo dieser liegt, hängt insbesondere vom örtlichen Schwerpunkt der Verrichtung der Arbeitsleistung ab.
Bringschuld vs. Holschuld
Hierin liegt eine entscheidende Weichenstellung: Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten regelmäßig in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers zu erbringen (und hat er den Dienstwagen zudem bestenfalls noch auf dem Gelände des Arbeitgebers in Empfang genommen), so dürfte auch die Rückgabepflicht an der Arbeitsstätte zu erfüllen sein und daher eine „Bringschuld“ des Arbeitnehmers bestehen.
Anders jedoch im Falle eines Außendienstmitarbeiters bzw. Vertreters. Solange diesem ein bestimmter, fest umrissener Bezirk zugewiesen ist, in dem er von einem Wohnsitz aus tätig wird, an den er immer wieder zurückkehrt und an dem er seine Arbeiten sowie den Schriftverkehr mit Kunden und Arbeitgeber erledigt, stellt der Wohnsitz des Arbeitnehmers den Erfüllungsort dar. In diesem Fall wird oftmals eine „Holschuld“ bestehen, der Arbeitnehmer erfüllt seine Pflichten daher bereits mit dem Angebot an den Arbeitgeber, den Dienstwagen bei ihm abholen zu lassen.
Einen Grenzfall dürfte die Konstellation darstellen, in welcher der Arbeitnehmer im Sinne einer „weisungsgebundenen Entsendung“ für einen bestimmten Betrieb eingestellt und von diesem aus immer wieder an verschiedene auswärtige Orte zur Ausführung von Arbeiten entsandt wird.
Auch der Fall, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung zunehmend dauerhaft ins Home-Office verlagern, kann nach den vorbenannten Grundsätzen zukünftig zur Streitfrage werden.
Praxistipp
Um sich die Diskussion um den Erfüllungsort zu ersparen und nicht selten kostenintensive Rücktransporte des Dienstwagens zu vermeiden, sollte im Dienstwagenüberlassungsvertrag bereits ausdrücklich festgehalten werden, an welchem Ort der Dienstwagen zurückzugeben ist. Sollte dies versäumt worden sein, besteht im Rahmen eines Aufhebungsvertrages und zuletzt eines gerichtlichen Vergleichs die erneute Möglichkeit, Ort und Zeit der Rückgabe zu vereinbaren.