Datenschutzbeauftragte genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Ob dieser auch für deren „Stellvertreter“ greift, war bislang weitgehend ungeklärt. Eine Entscheidung des BAG aus jüngerer Zeit (BAG v. 27.7.2017 – 2 AZR 812/16) bringt insoweit zumindest etwas Licht ins Dunkel.
Die Entscheidung des BAG
Der Entscheidung des BAG lag der Fall eines Arbeitnehmers zu Grunde, der während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses von seiner Arbeitgeberin für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 1. Februar 2015 schriftlich zum „stellvertretenden“ Datenschutzbeauftragten bestellt worden war. Zugleich war sein Arbeitsvertrag einvernehmlich um einen Nachtrag ergänzt worden, in dem die Bestellung des Arbeitnehmers für die Dauer von sechs Monaten entsprechend geregelt worden war.
Die nach § 4f Abs. 1 BDSG der Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten unterliegende Arbeitgeberin reagierte mit diesem Vorgehen auf eine längere krankheitsbedingte Abwesenheit ihres eigentlichen Datenschutzbeauftragten. Tatsächlich nahm der Arbeitnehmer während der Zeit seiner Bestellung in Vertretung des abwesenden Datenschutzbeauftragten datenschutzrechtliche Aufgaben wahr.
Am 1. Oktober 2015 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und berief sich auf einen besonderen Kündigungsschutz als Datenschutzbeauftragter. Das BAG gab dem Kläger – wie auch die Vorinstanzen – Recht. Die Kündigung sei jedenfalls wegen des sich aus § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG ergebenden nachwirkenden Sonderkündigungsschutzes gemäß § 134 BGB unwirksam.
Der Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten
Gemäß § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG ist die ordentliche Kündigung eines Datenschutzbeauftragten ausgeschlossen. Dieser Kündigungsschutz wirkt gemäß § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG für die Dauer eines Jahres nach der Abberufung nach. Voraussetzung ist gemäß § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG allerdings, dass der Arbeitgeber nach § 4f Abs. 1 BDSG zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet ist. Sonderkündigungsschutz besteht zudem nur dann, wenn der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß – schriftlich – bestellt worden ist.
Stellvertreter als „echte“ Datenschutzbeauftragte
Ob und inwieweit dieser Sonderkündigungsschutz auch für Stellvertreter gilt, beantwortet das BAG zumindest dem Grunde nach, indem es sie im Ergebnis nicht anders behandelt als „normale“ Datenschutzbeauftragte.
Zur Begründung führt das BAG zunächst aus, dass eine Stelle, die gemäß § 4f Abs. 1 BDSG der Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten unterliegt, mehrere interne Datenschutzbeauftragte bestellen kann, für die dann sämtlich ein besonderer (ggf. nachwirkender) Kündigungsschutz besteht. Auf Erwägungen zur Erforderlichkeit dieser Bestellung komme es nicht an.
Ausdrücklich betont das BAG zudem, dass die Stellvertreter nicht – wie in der Literatur gelegentlich angenommen – lediglich Hilfspersonen des Datenschutzbeauftragten im Sinne des § 4f Abs. 5 Satz 1 BDSG seien, sondern „vollwertige“ Datenschutzbeauftragte mit allen rechtlichen Konsequenzen ihrer Bestellung.
Weitere Voraussetzungen des Kündigungsschutzes?
Die Entscheidung des BAG ist mit ihren apodiktischen Aussagen indes nur scheinbar klar, lässt eine Reihe zentraler Fragen unbeantwortet und wirft neue auf:
So thematisiert das BAG insbesondere, ob auch bei kurzfristigen Verhinderungen des Datenschutzbeauftragten hinreichende Gründe für die Bestellung eines Stellvertreters vorliegen können. Die Ausführungen verwundern insoweit, heißt es doch im Obersatz der Entscheidung ausdrücklich, dass es auf die Erforderlichkeit der Bestellung mehrerer Stellvertreter gerade nicht ankommen soll.
Unklar ist auch, was das BAG meint, wenn es darauf abstellt, ob mögliche „Kompetenzkonflikte“ der Bestellung mehrerer Datenschutzbeauftragter bzw. Stellvertreter entgegenstehen. Das Gericht deutet zwar an, dass derartige organisatorische Fragen keine Auswirkung auf die Bestellung haben dürften. Letztlich lässt das BAG die Frage aber mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich dahinstehen.
Positiv zu vermerken ist, dass das BAG die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes im vorliegenden Fall insbesondere deshalb als erfüllt ansieht, weil der Kläger in der Zeit seiner Bestellung tatsächlich Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten wahrgenommen hat. Ob es darauf für den Sonderkündigungsschutz letztlich ankommt, lässt das Gericht zwar offen. Aus Arbeitgebersicht erfreulich sind die Ausführungen dennoch, belassen sie doch argumentativen Spielraum für solche Fälle, in denen Stellvertreter lediglich für „Notfälle“ benannt worden sind, ohne faktisch je (wirklich) tätig geworden zu sein.
Ungeklärte Dauer der Nachwirkung des Sonderkündigungsschutzes
Unklar ist auch, an welchen Zeitpunkt bei der Berechnung des Beginns des nachwirkenden Sonderkündigungsschutzes des „Stellvertreters“ angeknüpft werden soll. In der Literatur wird insoweit vertreten, dass die Phase der einjährigen Nachwirkung mit dem Ende des letzten Vertretungsfalles beginnen solle. Auch diese Frage lässt das BAG mangels Entscheidungserheblichkeit offen. Die Ausführungen des Gerichts lassen jedoch vermuten, dass es beim Stellvertreter – wie auch beim „normalen“ Datenschutzbeauftragten – auf das Ende der Bestellung ankommen soll.
Befristete Bestellung?
Bedauerlich ist schließlich, dass das BAG nicht die Gelegenheit genutzt hat, zu der Zulässigkeit befristeter Bestellungen eines Datenschutzbeauftragten Stellung zu nehmen. Für die betriebliche Praxis ist die – hoch umstrittene – Frage nämlich durchaus von großer Bedeutung.
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung des BAG lässt bedauerlicherweise eine Reihe zentraler Fragen unbeantwortet. Gleichwohl stärkt sie eindeutig die Stellung des Stellvertreters des Datenschutzbeauftragten. Arbeitnehmer, die – wenn auch nur vorübergehend – mit Aufgaben des Datenschutzbeauftragten beauftragt worden sind, dürften sich in Zukunft unter Verweis auf das BAG daher tendenziell verstärkt auf einen Sonderkündigungsschutz berufen. In der unternehmerischen Praxis empfiehlt sich jedenfalls mehr denn je eine sorgfältige Überprüfung eventueller Regelungen zur Stellvertretung des Datenschutzbeauftragten.