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Carpool für den Betriebsrat

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Die mit Betriebsratsfortbildungen verbundenen Kosten sind ein häufiger Streitpunkt zwischen dem betroffenen Betriebsrat und dem Arbeitgeber. Das BAG (24.10.2018 – 7 ABR 23/17; http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=22007) hatte in einer aktuellen Entscheidung Gelegenheit eine weitere damit verbundene Frage zu klären. Danach ist es einem Betriebsratsmitglied grundsätzlich zumutbar, gemeinsam mit seinem ebenfalls an der Schulung teilnehmenden Kollegen eine Fahrgemeinschaft zu bilden.

Schulungskosten als Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats zu tragen. Dazu gehören gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG auch die Kosten für die Teilnahme an einer Schulung, falls das dort vermittelte Wissen für die Betriebsratstätigkeit notwendig ist.

Damit das Betriebsratsmitglied durch seine ehrenamtliche Tätigkeit nicht mit Mehrkosten belastet wird, zählen neben den Seminargebühren auch angemessen Kosten der Anreise, Übernachtung und Verpflegung zu den seitens des Arbeitgebers zu erstattenden Kosten. Im entschiedenen Fall war das an sich unstreitig. Nach der beim Arbeitgeber bestehenden Reiskostenrichtlinie waren Arbeitnehmer bei Dienstreisen allerdings verpflichtet, die günstigste Reisemöglichkeit zu nutzen und dazu insb. Fahrgemeinschaften zu bilden.

Der Antragsteller war damit nicht einverstanden und fuhr deshalb mit seinem Privatfahrzeug, einem Ford Fiesta, zu einer Betriebsratsschulung und verlangte Kilometergeld und Parkgebühren. Der Arbeitgeber erstattete nur die Hälfte der geltend gemachten Kosten und verwies darauf, dass der Antragsteller mit seinem Kollegen eine Fahrgemeinschaft hätte bilden können.

Der Kollege, ebenfalls Betriebsratsmitglied, wohnte 1,2 km von der Wohnung des Antragstellers entfernt und hatte an derselben Betriebsratsschulung teilgenommen. Er war mit seiner Ehefrau in seinem PKW, einem Hyundai ix20, zu der Schulung gefahren und hatte ebenfalls nur die Hälfte der geltend gemachten Fahrtkosten und Parkgebühren erhalten.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht lehnten weitere Ansprüche des Antragstellers ab.

Bildung einer Fahrgemeinschaft grundsätzlich zumutbar

Auch vor dem Bundesarbeitsgericht hatte er keinen Erfolg. Der siebte Senat verwies den Antragsteller vielmehr darauf, dass das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit den Betriebsrat zur Kostenschonung anhalte.

Das Betriebsratsmitglied hat daher für die Anreise grundsätzlich das kostengünstigste Verkehrsmittel zu nutzen. Er ist allerdings nicht gehalten, den eigenen PKW einzusetzen. Entschließen er oder ein ebenfalls zur Schulung reisender Kollege sich jedoch dazu, ist es ihnen grundsätzlich zumutbar mit dem Kollegen eine Fahrgemeinschaft zu bilden.

Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Mitnahme bzw. Mitfahrt aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall unzumutbar ist. Als Beispiel nennt das Bundesarbeitsgericht die begründete Besorgnis, dass der Mitfahrende sich durch die Bildung der Fahrgemeinschaft in besondere Gefahr begibt.

Die Darlegungslast dafür trägt das Betriebsratsmitglied. Nach Ansicht des Senats verstößt die Verpflichtung zur Mitteilung, warum eine Fahrgemeinschaft ausnahmsweise unzumutbar sei nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der beteiligten Betriebsratsmitglieder. Die Mitteilung sei die einzige Möglichkeit für den Arbeitgeber festzustellen, ob die geltend gemachten Kosten auf das notwendige Maß beschränkt worden seien. Dieses Interesse überwiege mögliche Geheimhaltungsinteressen des Betriebsratsmitglieds.

TÜV-Prüfung und Führerschein sorgen für ausreichende Sicherheit

Dem Antragsteller gelang es nach diesen Maßstäben nicht, darzulegen, warum die Mitfahrt unzumutbar gewesen sei.

Der Senat führt dazu zunächst aus, sowohl ein Ford Fiesta als auch ein Hyundai ix20 seien ausreichend groß, um drei Personen mit Gepäck für eine Woche zu befördern, weshalb eine Mitfahrt zumutbar sei. Auch mit seinem Argument, er fahre nur selbst oder mit Familienmitgliedern hatte der Antragsteller keinen Erfolg.

Falls der Fahrer über einen gültigen Führerschein verfügt, ist nach Ansicht des BAG regelmäßig in ausreichendem Maße nachgewiesen, dass er in der Lage ist, sicher ein Fahrzeug zu führen. Der Antragsteller begäbe sich durch die Mitfahrt zudem nicht in eine größere Gefahr als bei eigener Fahrt, da er so oder so den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt sei, gegen die er zudem versichert sei.

Der Einwand, der PKW des Kollegen unterliege – anders als ein Geschäftsfahrzeug nach § 57 DGUV Vorschrift 70 – keiner jährlichen Überprüfung der Betriebssicherheit, überzeugte den Senat ebenfalls nicht. Die regelmäßige TÜV-Prüfung stelle auch bei Privatfahrzeugen eine hinreichende Absicherung vor möglichen Gefahren dar.

Fazit: Betriebsräte zur gemeinsamen Anreise anhalten

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bestehen vergleichsweise hohe Hürden um die Mitfahrt bei einem Kollegen zu verweigern. Arbeitgeber sollten Betriebsräte daher zur Kostenschonung verstärkt dazu anhalten, Fahrgemeinschaften zu bilden, falls diese zum selben Ort reisen.

Dazu bietet sich – wie im entschiedenen Fall – die Aufnahme einer entsprechenden Verpflichtung in die Reiskostenrichtlinie an. Das Bundesarbeitsgericht hätte hier zwar auch anhand allgemeiner Grundlagen eine Obliegenheit zur Mitfahrt bejaht. Schon zur Klarstellung ist es aber sinnvoll, die Verpflichtung auch schriftlich niederzulegen.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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