Zum Erfordernis der Mitführung einer A1-Bescheinigung bei der Durchführung von Geschäftsreisen zwischen EU- und EWR-Mitgliedsstaaten sowie der Schweiz haben wir bereits hier im Blog berichtet. Nun hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ministerielle Leitlinien zu seiner Auslegung des EU-Rechts hinsichtlich der Mitführung von A1-Bescheinigungen bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Geschäftsreisen von bis zu einer Woche (VO (EG) 883/2004 und VO (EG) 987/2009) veröffentlicht.
EU- Recht: Keine Mitführungspflicht hinsichtlich A1-Bescheinigungen
In diesen Leitlinien stellt das BMAS fest, dass seiner Ansicht nach auf der Grundlage des EU-Rechts keine rechtliche Verpflichtung besteht, eine A1-Bescheinigung mitzuführen.
Zwar müsse für eine Geschäftsreise zwischen den EU- oder EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz grundsätzlich („wann immer möglich“, Art. 15 VO (EG) 987/2009) vor Reiseantritt eine A1-Bescheinigung beantragt werden – auch wenn die A1-Bescheinigung auch rückwirkend nach Abschluss der Reise ausgestellt werden kann (vgl. hierzu die Rechtsprechung des EuGH: Rs. 178/97 „Banks“, Ziffer 49-57, für die Koordinierungsverordnungen bestätigt in Rs. C-527/16 „Alpenrind“ Ziffer 70-72). Jedoch wäre eine Mitführungspflicht mit der Dienstleistungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit kaum vereinbar. Es sei also „nach geltendem Recht nicht in jedem Fall einer kurzfristigen oder kurzzeitigen Tätigkeit im Ausland eine Bescheinigung A 1 zwingend erforderlich“; insoweit bestünde ein Ermessen der Mitgliedstaaten. Daher könne es bei nichtregelmäßig kurzfristig anberaumten bzw. kurzzeitigen Geschäftsreisen von bis zu einer Woche „zweckmäßig sein, auf einen Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung A 1 zu verzichten“.
Ermessen der Mitgliedstaaten: Ggf. Mitführungspflicht nach nationalem Recht
Die Mitgliedstaaten können ihren Ermessensspielraum im Hinblick auf die Verpflichtung zur Beantragung einer A1-Bescheinigung vor Reiseantritt nach nationalem Recht ausüben. So haben einige Mitgliedstaaten (derzeit Frankreich und grundsätzlich auch Österreich) im Rahmen der Verschärfung der nationalen Regelungen zur Schwarzarbeitsbekämpfung und des „Sozialdumping“ die Beantragung der A1-Bescheinigung vor Geschäftsreise- bzw. Entsendungsantritt als verpflichtend ausgestaltet. Soweit eine solche Pflicht zur Beantragung der A1-Bescheinigung nach nationalem Recht des Zielstaates besteht, empfiehlt das BMAS ausdrücklich nicht, auf die Antragstellung vor Reiseantritt zu verzichten.
Unabhängig davon, ob nach nationalem Recht eine Pflicht besteht, vor der Geschäftsreise eine A1-Bescheinigung zu beantragen, muss eine rückwirkende A1-Bescheinigung vorgelegt werden, wenn die zuständige Behörde dies ausdrücklich vom Geschäftsreisenden oder vom Arbeitgeber verlangt.
Geschäftsreisen nach Deutschland: Keine Mitführungspflicht nach deutschem Recht
Das BMAS weist ferner darauf hin, dass für Geschäftsreisen aus anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten oder der Schweiz nach Deutschland keine Verpflichtung besteht, eine A1-Bescheinigung mitzuführen. Die Zollbehörden sind jedoch befugt, hinsichtlich des Sozialversicherungsrechtsverhältnisses Auskünfte einzuholen und ggf. mitgeführte Nachweise zu überprüfen (vgl. § 3 Abs. 1 SchwarzArbG).
Recht zur Beantragung einer A1-Bescheinigung und Vorteile der Mitführung
Unabhängig davon, ob nach nationalem Recht eine Mitführungspflicht besteht, bleibt das Recht zur Beantragung einer A1-Bescheinigung für Geschäftsreisen unberührt. Die Beantragung der A1-Bescheinigung kann vorteilhaft sein: Zum Beispiel kann bei einem Arbeitsunfall in bestimmten Ländern (insbesondere in Italien und der Schweiz) nur dann eine besondere Sachleistungsaushilfe im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch genommen werden, wenn zusätzlich zur Europäischen Krankenversicherungskarte eine A1-Bescheinigung vorgelegt wird.
Beschwerdemöglichkeiten nach EU-Recht
Ergreifen die Mitgliedstaaten rigorose Maßnahmen gegen Geschäftsreisende, die keine A1-Bescheinigung oder keinen Antragsnachweis mitführen, oder gegen ihre Arbeitgeber, wie z.B. Behinderung beim Betreten von Betriebsgeländen, den sofortigen Einzug von Sozialversicherungsbeiträgen oder die Verhängung von Geldbußen, dann kommt angesichts der Überschreitung des nationalen Ermessens und der Verletzung der EU-Dienstleistungsfreiheit ggf. ein Rechtsbehelf nach EU-Recht infrage.
Achtung: BMAS-Leitlinien sind für andere Mitgliedstaaten unverbindlich
Die BMAS-Leitlinien bieten eine hilfreiche sowie instruktive Interpretation des EU-Rechts und überzeugende Argumente dafür, dass die Mitführung einer A1-Bescheinigung nach EU-Recht nicht verpflichtend ist. Geschäftsreisende und Arbeitgeber müssen jedoch bedenken, dass die Leitlinien des BMAS für andere EU- oder EWR-Mitgliedstaaten und die Schweiz nicht verbindlich sind. Andere Mitgliedsstaaten könnten das EU-Recht folglich dahingehend auslegen, dass eine Mitführungspflicht hinsichtlich einer A1-Bescheinigung besteht, selbst wenn die Mitführung nach dem nationalen Recht des betreffenden Staates (noch) nicht verpflichtend ist. Daraus eventuell resultierende Probleme bei der Durchführung der Geschäftsreise können durch die Beantragung der A1-Bescheinigung vor Geschäftsreiseantritt und Mitführung des Antragsnachweises oder idealerweise der A1-Bescheinigung vermieden werden.