Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung auch bei lang andauernden und komplexen Compliance-Untersuchungen noch ausgesprochen werden kann. Die 2-Wochen-Frist kann sogar erst dann zu laufen beginnen, wenn die Compliance-Abteilung einen Bericht über die Untersuchung erstellt und den Kündigungsberechtigten informiert hat. Wir berichten über die wichtigen Folgen dieser Entscheidung für die betriebliche Praxis.
Siehe auch:
Compliance-Untersuchungen und § 626 Abs. 2 BGB: Fristbeginn durch Organisationsverschulden?
Komplexe Compliance-Untersuchungen und ihre arbeitsrechtlichen Herausforderungen (Video)