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Ausländerbeschäftigung mit Vorabzustimmung der BA: Zeitersparnis für Arbeitgeber

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Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer nur dann beschäftigen, wenn dieser einen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihn zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, sofern dieser nicht bereits durch Gesetz zur Beschäftigung berechtigt ist (wie z.B. EU-Staatsangehörige – § 4 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Die Erlangung eines solchen Aufenthaltstitels kann durch Tätigwerden des Arbeitgebers beschleunigt bzw. zeitlich planungssicherer gestaltet werden: Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber 2012 das Vorabzustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit gem. § 39 Abs. 2, 3 AufenthG i.V.m. § 36 Abs. 3 Beschäftigungsverordnung (BeschV) eingeführt.

Beschleunigung der Aufenthaltstitelerteilung durch Vorabzustimmung

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher dem Ausländer die Beschäftigung erlaubt, erfordert grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht durch die BeschV etwas anderes bestimmt ist (§ 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG, § 39 Abs. 1, 2 AufenthG). Diese Zustimmungsprüfung beinhaltet

Sie gestaltet sich dementsprechend zeitaufwändig und kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Es gibt zwei Wege, dieses Zustimmungsverfahren der BA einzuleiten:

  • Der Ausländer beantragt den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Visastelle im Ausland (z.B. Botschaft) oder der Ausländerbehörde im Inland. Diese leitet das Zustimmungsverfahren bei der BA ein (sog. „one-stop-government“). Erst nach Erteilung der Zustimmung der BA kann der Aufenthaltstitel erteilt werden. Oder:
  • Der Arbeitgeber beantragt das Vorabzustimmungsverfahren bei der BA. Dies kann dann erfolgen, wenn bereits ein ausländischer Bewerber feststeht (sog. namentliche Anforderung) oder wenn noch kein konkreter ausländischer Bewerber feststeht (sog. anonyme Anforderung). Innerhalb der 6-monatigen Befristung der erteilten Vorabzustimmung der BA beantragt der Ausländer den Aufenthaltstitel. Die Vorabzustimmung ersetzt die Zustimmung der BA und beschleunigt so erheblich die Erteilung des Aufenthaltstitels: In sehr vielen Fällen kann der Aufenthaltstitel dann unmittelbar nach Beantragung erteilt werden.

Gezielte Nutzung der Vorabzustimmung:
Praktische Erwägungen und Fallkonstellationen

Arbeitgeber haben somit die Möglichkeit, das Instrument der Vorabprüfung der BA gezielt zur Planung und Beschleunigung der Einstellung von ausländischen Mitarbeitern zu nutzen. Für die gewinnbringende Nutzung des Vorabzustimmungsverfahrens sind allerdings einige Regeln zu beachten:

1. Ist eine Zustimmung der BA überhaupt erforderlich?

Arbeitgeber sollten zunächst feststellen, ob für die Beschäftigung auf der betreffenden Stelle eine Zustimmung der BA überhaupt erforderlich ist. Ist die Zustimmung nicht erforderlich, so ist ein Vorabzustimmungsverfahren nämlich auch nicht erforderlich.

Eine Zustimmung ist zum Beispiel dann nicht erforderlich, wenn das Stellenprofil bereits zum Erwerb einer Blauen Karte EU berechtigen würde (§ 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BeschV), also einen Hochschulabschluss erfordert und das Gehalt bei einer Höhe von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (derzeit 52.000 € jährlich) liegt (Achtung: Für eine Blaue Karte für Mangelberufe mit einem Gehalt von derzeit 40.560 €, § 2 Abs. 2 BeschV, ist eine Zustimmung der BA nach wie vor erforderlich).

2. Fallkonstellationen, in denen die Vorabprüfung sinnvoll eingesetzt werden kann

Mit der richtigen Planung kann die Vorabprüfung in bestimmten Fällen sinnvoll zur Beschleunigung der Beantragung eines Aufenthaltstitels eingesetzt werden:

  • Langfristige Ausschreibung einer Stelle

Wenn einem Arbeitgeber bereits längerfristig bekannt ist, dass eine Stelle ausgeschrieben werden soll – insbesondere auch eine solche Stelle, für die ausländische Mitarbeiter besonders in Frage kommen, wie z.B. in besonders vom Fachkräftemangel betroffenen Bereichen – so dürfte es sinnvoll sein, für diese Stelle bereits die Vorabprüfung in anonymer Anforderung durchzuführen für den Fall, dass ein Ausländer eingestellt werden soll.

  • Lange Wartezeiten bis zum Beantragungstermin

Für die Beantragung eines Aufenthaltstitels ist eine persönliche Vorsprache des Ausländers – je nach Fall – bei der Visastelle im Ausland oder der zuständigen Ausländerbehörde im Inland erforderlich. Häufig kann eine solche nur nach Terminabsprache erfolgen. Ist folglich die Entscheidung zur Einstellung eines bestimmten ausländischen Mitarbeiters gefallen, so sollte in der Regel zunächst in Erfahrung gebracht werden, wie lang die Wartezeit bis zum nächsten Termin ist. Bei gewisser Dauer der Wartezeit kann diese mit zwischenzeitlicher Durchführung des Vorabprüfungsverfahrens (in namentlicher Anforderung) gewinnbringend genutzt werden.

  • In Eilfällen

In solchen Fällen, in denen ein zeitlich akuter Bedarf zur baldmöglichsten Beschäftigung eines bestimmten betreffenden Ausländers besteht, kann es in bestimmten Konstellationen sinnvoll sein, parallel zum oder kurz vor Einleitung des Visumverfahrens ein Vorabprüfungsverfahren einzuleiten. Verschiedene Zuständigkeiten innerhalb der Bundesagentur für Arbeit bei Einleitung des Zustimmungsverfahrens durch den Arbeitgeber oder durch die Ausländerbehörde bzw. die Visastelle können dazu führen, dass eine Vorabprüfung zu einer schnelleren Erteilung der (Vorab-)Zustimmung führt. Hier kann versucht werden, die einzelnen Bearbeitungsfristen vorher zu erfragen.

3. Praktische Erwägungen

Zu beachten ist, dass in der Praxis in der Regel weniger Dokumente bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels durch den Ausländer einzureichen sind als bei der Beantragung der Vorabprüfung durch den Arbeitgeber. In dieser Hinsicht kann das Vorabzustimmungsverfahren gegenüber dem regulären Zustimmungsverfahren ggf. zusätzliche Kosten und personellen Zeitaufwand verursachen.

4. Fazit

Die Vorabprüfung dient der aktiveren Einbeziehung des Arbeitgebers in die Verfahren zur Einstellung ausländischer Mitarbeiter und der Beschleunigung des Verfahrens. Arbeitgeber sollten sich der Möglichkeit der Vorabprüfung bewusst sein und können diese kann in den oben genannten Konstellationen sinnvoll und verfahrensbeschleunigend zur Beschäftigung von Ausländern nutzen.

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