open search
close
Compliance Datenschutz Neueste Beiträge

Videoüberwachung von Beschäftigten – höchste Zeit für Compliance-Checks!

Neues Jahr – neues Millionenbußgeld wegen Verstoßes gegen Datenschutzrecht. Nachdem bereits gegen die Modekette H&M ein Rekordbußgeld von 35,3 Millionen Euro wegen der Videoüberwachung von Mitarbeitern verhängt wurde, muss nun auch der Elektronikhändler Notebooksbilliger.de ein hohes Bußgeld zahlen. Das Unternehmen hatte Mitarbeiter jahrelang per Video beobachtet, ohne die Überwachung auf bestimmte Beschäftigte oder Verdachtsfälle zu begrenzen. Wegen dieser Praxis verhängte die Datenschutzbeauftragte des Landes Niedersachsen nun ein Bußgeld in Höhe von 10,4 Mio. Euro. Die Höhe der Bußgelder zeigt: Es ist höchste Zeit für datenschutzrechtliche Compliance-Checks!

Rechtlicher Rahmen für Videoüberwachung

Da bei einer Videoüberwachung von Geschäftsräumen personenbezogene Daten von Mitarbeitern erhoben werden, ist die Zulässigkeit dieser Überwachungsmethode an den gesetzlichen Vorgaben, konkret der DSGVO und dem BDSG zu messen. Die Erhebung personenbezogener Daten der Beschäftigten ist nach § 26 Abs. 1 BDSG rechtmäßig, wenn dies für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses oder der Aufdeckung von durch Beschäftigte begangenen Straftaten erforderlich ist. Dieser Erforderlichkeitsmaßstab, sei er noch so wenig greifbar, ist der Dreh- und Angelpunkt einer jeden Compliance-Prüfung hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses.

Werden öffentlich zugängliche Räume des Arbeitgebers offen (d.h. durch sichtbare Kameras oder mit Kenntnis der Mitarbeiter) durch Videokameras für konkret festgelegte Zwecke – wie z.B. den Schutz vor Diebstahl oder Sachbeschädigung – und für eine begrenzte Zeit videoüberwacht, ist dies grundsätzlich zulässig. Etwas anderes gilt nur, soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Beschäftigten überwiegen. In Ausnahmefällen kann sogar eine verdeckte Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume rechtmäßig sein, wenn z.B. ein konkreter Verdacht wegen der Begehung einer Straftat oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Die Hürden sind jedoch hoch, da die Überwachung per Videoaufzeichnung einen besonders intensiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter darstellt – theoretisch kann dadurch das gesamte Verhalten eines Menschen beobachtet und analysiert werden. Deshalb ist ein abstrakter Verdacht oder eine „Vermutung“ nicht ausreichend, um eine dauerhafte Überwachung zu rechtfertigen.

Besonders strenge Maßstäbe gelten wegen der besonders hohen Eingriffsintensität für die verdeckte Videoüberwachung in öffentlich nicht zugänglichen Räumen, wie Büroräumen oder Werkshallen. Eine nur präventive, zeitlich unbegrenzte Videoüberwachung ohne Anlass ist – wie sich auch der Presseerklärung der Datenschutzbeauftragten des Landes Niedersachsen entnehmen lässt – nicht erforderlich und daher rechtswidrig. Auch die Branchenüblichkeit solcher Überwachungsmaßnahmen, die notebooksbilliger.de für die Versand- und Logistikbranche als vermeintliche Rechtfertigung andeutet, ändert an dem Erforderlichkeitsmaßstab nichts. Denn nicht die Branchenüblichkeit, sondern die konkreten Umstände entscheiden über die Rechtmäßigkeit des Verarbeitungsvorgangs.

Risikominimierung durch Compliance-Checks

Die Presseberichte über zuletzt verhängte Bußgelder wegen Datenschutzrechtsverstößen verdeutlichen die Notwendigkeit regelmäßiger Compliance-Checks – andernfalls kann es teuer werden.

Vor Aufnahme von Datenverarbeitungsprozessen, wie z.B. einer Videoüberwachung, muss zwar eine Datenschutzfolgenabschätzung durchgeführt werden, die eine Beschreibung des Verarbeitungsvorgangs, eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung und eine Risikobewertung umfasst. Hier ist kritisch am konkreten Einzelfall zu prüfen, insbesondere sollten keine scheinbar branchenüblichen Verarbeitungsprozesse ohne kritische Evaluation übernommen werden – denn der Teufel steckt nun einmal im Detail. Abgesehen davon dass ein „Das machen doch alle so!“ kein Garant für rechtmäßiges Verhalten ist, können andere räumliche Gegebenheiten, andere Technik oder eben ein im Raum stehender Verdacht einer Straftat bei einem selbst dazu führen, dass die konkrete Datenverarbeitung eben nicht mehr erforderlich ist.

Darüber hinaus sollten Datenverarbeitungsvorgänge regelmäßig einer Prüfung unterzogen werden. Denn nur so können Bußgelder dauerhaft vermeiden werden. Denn auch eine zwischenzeitliche Änderung der tatsächlichen Umstände kann zu einer anderen Bewertung hinsichtlich der Erforderlichkeit führen. So kann eine verdeckte Videoüberwachung der Mitarbeiter beispielsweise gerechtfertigt und verhältnismäßig sein, wenn es vermehrt zu Diebstählen am Eigentum des Arbeitgebers kommt. Ist der „Dieb“ hingegen gefunden, ist die Rechtmäßigkeit einer solchen Videoüberwachung sofort wieder anders zu beurteilen. Wird sie fortgesetzt, kann dies zu einer harten Sanktionierung durch die Datenschutzbehörden kommen.

Fazit

Durch regelmäßige Compliance-Checks ihrer Arbeitnehmerdatenverarbeitung können Arbeitgeber Haftungsrisiken vermeiden. Insbesondere Arbeitgeber, die potentiell risikoreiche Verarbeitungsprozesse – wie z.B. eine Videoüberwachung der Mitarbeiter – durchführen, sollten die jüngst verhängten Bußgelder zum Anlass nehmen, die eigenen Datenverarbeitungsprozesse kritisch zu durchleuchten. Sich an den Verarbeitungsprozessen anderer Arbeitgeber zu orientieren kann zwar helfen, entbindet aber nicht von einer kritischen Einzelfallprüfung und vermeidet keine Bußgelder.

KLIEMT.Arbeitsrecht




Wir sind Deutsch­lands führende Spe­zi­al­kanz­lei für Arbeits­recht (bereits vier Mal vom JUVE-Handbuch als „Kanzlei des Jahres für Arbeitsrecht“ ausgezeichnet). Rund 90 erst­klas­sige Arbeits­rechts­exper­ten beraten Sie bundesweit von unseren Büros in Düs­sel­dorf, Berlin, Frankfurt, München und Hamburg aus. Kompetent, persönlich und mit Blick für das Wesent­li­che. Schnell und effektiv sind wir auch bei komplexen und grenz­über­schrei­ten­den Projekten: Als einziges deutsches Mitglied von Ius Laboris, der weltweiten Allianz der führenden Arbeitsrechtskanzleien bieten wir eine erstklassige globale Rechtsberatung in allen HR-relevanten Bereichen.
Verwandte Beiträge
Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge

Dienstreisen in die USA – was die neuen Einreiseregeln für Arbeitgeber bedeuten

Dienstreisen in die USA gehören für viele Beschäftigte zum Alltag. Die von der US-Regierung angekündigte Verschärfung der Einreisebestimmungen sehen umfangreiche Offenlegungspflichten vor, die nach derzeitigem Stand auch deutsche Staatsbürger auf Dienstreisen betreffen würden: Neben Social-Media-Aktivitäten der letzten 5 Jahre auch Telefonnummern, E-Mail-Adressen, IP-Adressen, biometrische Daten (z.B. Fingerabdruck, Iris-Scan). Auch nähere Angaben zu Familienmitgliedern können eingefordert werden (z.B. Namen, Geburtsdaten und Wohnort). Wer die angefragten Auskünfte…
Compliance Datenschutz Neueste Beiträge

Mitarbeiterscreening zur Vermeidung von Exportverboten – erlaubt oder nicht?

Die USA haben mit der ICTS Rule eine Verordnung zur Sicherung von Lieferketten für Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) eingeführt. Eröffnen derartige Regelungen in Drittstaaten die Möglichkeit, den Handel mit bestimmten Produkten zu verbieten, wenn diese von Personen mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit entwickelt wurden, kann Arbeitgebern ein „Verarbeitungsinteresse“ nach der DSGVO in Bezug auf personenbezogene Beschäftigtendaten zugesprochen werden. Geopolitische Erwägungen und nationale Sicherheitsinteressen wirken sich in…
Compliance Neueste Beiträge

Startklar für das neue Jahr – Anzeige über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und Entrichten der Ausgleichsabgabe fristgerecht erledigen!

In Deutschland sind private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, einen Teil dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Arbeitnehmern zu besetzen. Über die Beschäftigungsquote haben Arbeitgeber jährlich zum 31. März eine Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu erstatten und im Fall der Untererfüllung der Quote ebenfalls bis zum 31. März die sogenannte Ausgleichsabgabe zu entrichten. Seit dem Erhebungszeitraum 2025 gelten hierfür erneut…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.