open search
close
Arbeitsrecht in der Pandemie Betriebsrat Corona Kündigung, allgemein Neueste Beiträge

Einstellungsstopp in Corona-Zeiten konsequent umsetzen: Arbeitgeberkündigung vor Arbeitsantritt

Zurzeit gilt bei vielen Arbeitgebern bis auf weiteres ein Einstellungsstopp. Doch wie sieht es eigentlich mit langfristig geplanten Einstellungen aus, die man in Anbetracht der aktuellen Ungewissheit bedingt durch die Corona-Krise nun lieber „auf Eis legen“ würde? Ist ein Arbeitsvertrag bereits geschlossen, bleibt ohne Einvernehmen des Arbeitnehmers eigentlich nur die Kündigung. Was dabei für Arbeitgeber vor Arbeitsantritt zu beachten ist, haben wir noch einmal zusammengefasst.

Kündigung vor Arbeitsantritt zulässig?

Laut einer aktuellen Umfrage des Ifo-Instituts sieht ein Fünftel der deutschen Unternehmen seine Existenz gefährdet. Selbst wenn die eigene Branche wenig vom Konjunktureinbruch betroffen sein sollte, gilt bei vielen Arbeitgebern zurzeit dennoch ein Einstellungsstopp, um die weiteren Auswirkungen der Pandemie auf die Wirtschaft abzuwarten. In saisonabhängigen Betrieben wie auch bei der Einstellung von hochqualifizierten Arbeitnehmern, die beispielsweise eine lange Kündigungsfrist bei ihrem alten Arbeitgeber abwarten oder zunächst ein Arbeitsvisum beantragen müssen, werden Arbeitsverträge jedoch oft lange Zeit vor dem geplanten ersten Arbeitstag geschlossen. In der aktuellen Situation wird mancher Arbeitgeber nun vor die Schwierigkeit gestellt, dass er eigentlich einen Einstellungsstopp veranlassen oder gar bereits Arbeitnehmer krisen(betriebs-)bedingt entlassen musste. Einstellungen, die noch in Vor-Corona-Zeiten geplant wurden, sind obsolet geworden; die Arbeitsverträge wurden aufgrund einer – normalerweise verlässlichen – langfristigen Personalplanung jedoch bereits geschlossen. Anders als bei sonstigen Verträgen meist möglich, ist ein Widerruf oder Rücktritt vom Arbeitsvertrag gesetzlich nicht vorgesehen. Um den Einstellungsstopp konsequent umzusetzen – oder auch um durch die Krise notwendig gewordene betriebsbedingte Kündigungen nicht nachträglich unwirksam werden zu lassen (Stichwort „Weiterbeschäftigung“) – bleibt nur der Ausspruch einer Kündigung vor Arbeitsantritt. Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist eine solche grundsätzlich sowohl ordentlich als auch außerordentlich zulässig.

Praxistipp

Arbeitgeber sollten vor Ausspruch der Kündigung jedoch einen genauen Blick in den konkreten Arbeitsvertrag werfen: Das ordentliche Kündigungsrecht kann vertraglich ausgeschlossen sein. Das soll laut der Rechtsprechung zudem nicht nur gelten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, sondern kann sich auch konkludent ergeben, etwa durch Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Arbeitnehmer bei nicht erfolgtem Dienstantritt.

Ab wann läuft die Kündigungsfrist?

Zudem stellt sich die Frage, wann die ordentliche Kündigungsfrist für den betroffenen Arbeitnehmer zu laufen beginnt. Dabei kann – wie nach Arbeitsbeginn – auf den Zugang der Kündigungserklärung oder aber auf den Zeitpunkt, in dem die Arbeit vertragsgemäß aufgenommen werden soll, abgestellt werden. Gemäß Urteil des BAG (vom 25.3.2004 – 2 AZR 324/03) soll der maßgebliche Zeitpunkt in erster Linie von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen abhängen. Dies muss im Wege der Vertragsauslegung oder im Falle einer fehlenden Vereinbarung über den Beginn der Kündigungsfrist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmt werden. Dabei soll es auch auf die Länge der im Vertrag bestimmten Kündigungsfrist ankommen. Sollte weder die Vertragsauslegung noch die ergänzende Vertragsauslegung zu einem eindeutigen Ergebnis führen, beginne die Kündigungsfrist im Zweifel mit dem Zugang der Kündigungserklärung.

Praxistipp

Arbeitgeber sollten mithin auch für die Bestimmung des Kündigungsfristbeginns den Arbeitsvertrag genauer in den Blick nehmen. Sollte es dazu keine vertragliche Vereinbarung geben – was die Regel sein dürfte –, kann insbesondere die Länge der vereinbarten Kündigungsfrist einen wichtigen Anhaltspunkt bieten, im Zweifel dürfte man jedoch wohl auf den Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer abstellen dürfen.

Anhörung des Betriebsrats erforderlich?

Besteht im Betrieb, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit hätte aufnehmen sollen, ein Betriebsrat, stellt sich nicht zuletzt die Frage, ob dieser vor Ausspruch der Kündigung anzuhören ist. Jedenfalls in der Literatur wird dies teilweise verneint, denn der zu Kündigende sei bei Zugang der Kündigung noch nicht in die betriebliche Organisation eingegliedert und damit nicht Arbeitnehmer im Sinne des § 102 BetrVG.

Praxistipp

In Betrieben mit Betriebsrat sollte dieser dennoch auch bei Kündigungen vor Arbeitsantritt sicherheitshalber angehört werden. Zwar gibt es dazu – soweit ersichtlich – noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, allerdings hatte das LAG Hessen in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 31.05.1985 – 13 Sa 833/84) einmal vertreten, auch im Fall der Kündigung vor Arbeitsantritt bestehe eine Anhörungspflicht.

Welche speziellen Voraussetzungen bei der Kündigung einer Schwangeren vor Arbeitsbeginn zu beachten sind, lesen Sie in unserem Blogbeitrag „Kündigungsschutz für Schwangere – schon mit Abschluss des Arbeitsvertrages“.

KLIEMT.Arbeitsrecht




Wir sind Deutsch­lands führende Spe­zi­al­kanz­lei für Arbeits­recht (bereits vier Mal vom JUVE-Handbuch als „Kanzlei des Jahres für Arbeitsrecht“ ausgezeichnet). Rund 90 erst­klas­sige Arbeits­rechts­exper­ten beraten Sie bundesweit von unseren Büros in Düs­sel­dorf, Berlin, Frankfurt, München und Hamburg aus. Kompetent, persönlich und mit Blick für das Wesent­li­che. Schnell und effektiv sind wir auch bei komplexen und grenz­über­schrei­ten­den Projekten: Als einziges deutsches Mitglied von Ius Laboris, der weltweiten Allianz der führenden Arbeitsrechtskanzleien bieten wir eine erstklassige globale Rechtsberatung in allen HR-relevanten Bereichen.
Verwandte Beiträge
Individualarbeitsrecht Kündigung, allgemein Neueste Beiträge

Freistellung nach Kündigung – BAG stellt klare Leitlinien auf

In vielen Unternehmen ist die Freistellung von der Erbringung der Verpflichtung der Arbeitsleistung nach einer Kündigung gewohnte Praxis: Arbeitsleistung einstellen, Zugänge sperren, Aufgaben übergeben – und der Arbeitnehmer bleibt bis zum Ausscheiden bezahlt zu Hause. Entsprechend verbreitet sind arbeitsvertragliche Klauseln, die eine Freistellung bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite – ohne weiteres vorsehen. Der Fünfte Senat des BAG hat nun…
Betriebsrat Kollektivarbeitsrecht Neueste Beiträge Podcast

7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d) – Episode 106 ab sofort verfügbar!

In unserem Podcast „7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d)“ präsentieren wir Ihnen in nur sieben Minuten die neuesten Themen aus dem Arbeitsrecht im Nachrichtenformat. Streiks stellen Unternehmen regelmäßig vor erhebliche rechtliche und organisatorische Herausforderungen. Umso wichtiger ist es, die arbeitsrechtlichen Spielregeln zu kennen und im Ernstfall schnell, strukturiert und rechtssicher zu handeln. In unserer aktuellen Folge geht es um diese drei Themen: 1. Tipps für…
Kollektivarbeitsrecht Neueste Beiträge

Betriebsratswahl: „Gekündigt“ heißt nicht „aus dem Rennen“

Kündigung ausgesprochen – und trotzdem kandidiert die betroffene Person für den Betriebsrat? Arbeitgeber müssen in solchen Fällen mehr zulassen, als vielen lieb ist. Welche Spielräume bestehen und wo klare Grenzen liegen, erfahren Sie hier. Rechtlicher Hintergrund: Aktives und passives Wahlrecht In der Praxis ist die Unterscheidung zwischen dem aktiven und passiven Wahlrecht bei einer Betriebsratswahl von zentraler Bedeutung. Das aktive Wahlrecht nach § 7 BetrVG…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert