open search
close
Mobile Working Neueste Beiträge

BSG entscheidet: Sturz auf dem Weg vom Bett ins Homeoffice ist Arbeitsunfall

Print Friendly, PDF & Email

Im Zuge der Corona-Pandemie etablierte sich auch das Arbeiten im Homeoffice. Weitgehend ungeklärt war jedoch bis vor Kurzem, inwiefern Mitarbeiter im Homeoffice durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt sind. Das Bundessozialgericht hat dazu nun Anfang Dezember eine vielbeachtete Entscheidung getroffen.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2021 (Aktenzeichen B 2 U 4/21) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der morgens auf dem erstmaligen Weg von seinem Bett ins Homeoffice stürzt, durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist angestellter Gebietsverkaufsleiter im Außendienst. Im Jahr 2018 befand er sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in sein eine Etage tiefer gelegenes häusliches Arbeitszimmer. Dort beginnt er morgens üblicherweise zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe stürzte er und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts

Während das Sozialgericht den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung. Das Bundessozialgericht als höchste Instanz hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts, zu der bislang nur die Pressemitteilung vorliegt, hat der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein Homeoffice stürzte.

Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice habe hier allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme gedient und sei deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert. Die objektiven Umstände haben gezeigt, dass der Kläger beabsichtigt habe, seine Erwerbsarbeit zu beginnen. Das Hinabsteigen der Treppe sei daher unmittelbar unternehmensdienlich gewesen. Der Unfall habe sich zudem zu einer Zeit ereignet, zu der der Kläger regelmäßig seine Arbeit beginne.

Einordnung der Entscheidung und Fazit

Die Entscheidung ist vor allem deswegen bemerkenswert, da das Bundessozialgericht die Entscheidung in diesem Fall auf Basis der früher geltenden Rechtslage getroffen hat. Durch eine Gesetzesänderung vom 14. Juni 2021 wurde im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches nun ausdrücklich geregelt, dass für Unfälle im Homeoffice Versicherungsschutz in gleichem Umfang besteht, wie bei der Ausübung der Tätigkeit in der Unternehmensstätte.

Das Bundessozialgericht hat seine bisherige Rechtsprechung mit dem aktuellen Urteil korrigiert und der Neuregelung des Unfallversicherungsschutzes im Homeoffice aus dem Jahr 2021 angeglichen. Die Entscheidung verspricht einen besseren Unfallschutz der Arbeitnehmer im Homeoffice und ist daher auch gerade vor dem Hintergrund der noch immer andauernden Corona-Pandemie zu begrüßen.

Vanessa Meißner, LL.M.

Rechtsanwältin

Senior Associate
Vanessa Meißner berät nationale und internationale Unternehmen vorwiegend in der Gestaltung von Anstellungs-, Aufhebungs-, und Abwicklungsverträgen. Darüber hinaus konzentriert sie sich auf betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
Verwandte Beiträge
Compliance Datenschutz Neueste Beiträge

Mobile Device Management: Sicherheit und Effizienz in der mobilen Arbeitswelt?

Eine moderne Arbeitswelt ohne mobile Endgeräte wie Smartphones, Tablets und Laptops ist für die meisten Arbeitnehmer unvorstellbar: Spätestens seit der Coronapandemie hat sich Home-Office als fester Bestandteil des Arbeitsalltags etabliert und auch die Möglichkeit der Fernarbeit ist heute für viele Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Die Nutzung mobiler Geräte trägt hierzu einen unverzichtbaren Teil bei. Aus diesem Grund stellen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern vermehrt unternehmenseigene Endgeräte zur…
Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge Unternehmensführung Vergütung

Alle Jahre wieder – Wissenswertes zu betrieblichen Weihnachtsfeiern

In einer Vielzahl von Unternehmen findet jedes Jahr eine betriebliche Weihnachtsfeier statt. Für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist dies ein großartiges Event und eine schöne Tradition. Doch was gilt es bei der Organisation und Durchführung einer betrieblichen Weihnachtsfeier zu beachten, damit die Veranstaltung auch aus arbeitsrechtlicher Sicht gelingt? Teilnahme – freiwillig oder verpflichtend? Die alljährliche betriebliche Weihnachtsfeier stärkt im Idealfall das Zusammengehörigkeitsgefühl und den Teamgeist…
France Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge

Workplace accidents: when are employers legally required to report?

When does the obligation to report a workplace accident arise? Should an accident at work report be made when the circumstances around a reported accident seem doubtful or unlikely? Or when the employee who was involved in an alleged accident does not seem to show any injuries and does not provide a medical certificate? Or when the employee’s injuries seem likely to be attributable to…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert