Im Zuge der Corona-Pandemie etablierte sich auch das Arbeiten im Homeoffice. Weitgehend ungeklärt war jedoch bis vor Kurzem, inwiefern Mitarbeiter im Homeoffice durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt sind. Das Bundessozialgericht hat dazu nun Anfang Dezember eine vielbeachtete Entscheidung getroffen.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2021 (Aktenzeichen B 2 U 4/21) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der morgens auf dem erstmaligen Weg von seinem Bett ins Homeoffice stürzt, durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist.
Der Sachverhalt
Der Kläger ist angestellter Gebietsverkaufsleiter im Außendienst. Im Jahr 2018 befand er sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in sein eine Etage tiefer gelegenes häusliches Arbeitszimmer. Dort beginnt er morgens üblicherweise zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe stürzte er und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts
Während das Sozialgericht den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung. Das Bundessozialgericht als höchste Instanz hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts, zu der bislang nur die Pressemitteilung vorliegt, hat der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein Homeoffice stürzte.
Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice habe hier allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme gedient und sei deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert. Die objektiven Umstände haben gezeigt, dass der Kläger beabsichtigt habe, seine Erwerbsarbeit zu beginnen. Das Hinabsteigen der Treppe sei daher unmittelbar unternehmensdienlich gewesen. Der Unfall habe sich zudem zu einer Zeit ereignet, zu der der Kläger regelmäßig seine Arbeit beginne.
Einordnung der Entscheidung und Fazit
Die Entscheidung ist vor allem deswegen bemerkenswert, da das Bundessozialgericht die Entscheidung in diesem Fall auf Basis der früher geltenden Rechtslage getroffen hat. Durch eine Gesetzesänderung vom 14. Juni 2021 wurde im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches nun ausdrücklich geregelt, dass für Unfälle im Homeoffice Versicherungsschutz in gleichem Umfang besteht, wie bei der Ausübung der Tätigkeit in der Unternehmensstätte.
Das Bundessozialgericht hat seine bisherige Rechtsprechung mit dem aktuellen Urteil korrigiert und der Neuregelung des Unfallversicherungsschutzes im Homeoffice aus dem Jahr 2021 angeglichen. Die Entscheidung verspricht einen besseren Unfallschutz der Arbeitnehmer im Homeoffice und ist daher auch gerade vor dem Hintergrund der noch immer andauernden Corona-Pandemie zu begrüßen.