Während der Corona-Pandemie kam niemand um sie herum: die OP-Maske. Zunächst nur für den medizinischen Gebrauch bestimmt, musste sie bald fast jeder tragen – und das oft auch am Arbeitsplatz. Die OP-Masken dienen zwar der Pandemiebekämpfung, bequem sind sie allerdings nicht. Deshalb kommt immer wieder die Frage auf, ob Arbeitnehmern, denen das Tragen einer solchen Maske angeordnet wurde, bei der Anwendbarkeit eines Tarifvertrags ein Anspruch auf einen dort vorgesehenen Erschwerniszuschlag zustehen könnte. Zu dieser Frage liefert das BAG nun (erste) Antworten.
Häufig sehen Tarifverträge oder sonstige kollektivrechtliche Vereinbarungen vor, dass für die Arbeit unter besonderen Umständen – beispielsweise mit besonderer Ausrüstung, in besonderen Räumen oder unter besonderer Belastung – ein Erschwerniszuschlag gezahlt wird. Für den Zeitraum, während dessen unter erschwerten Bedingungen gearbeitet wird, wird dann der Stundenlohn um einen bestimmten Prozentsatz erhöht.
Im Verlauf der Pandemie wurde der Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag im Zusammenhang mit dem Tragen von Masken bereits ausgiebig diskutiert (hierzu bereits der Blog von Dr. Julia Christina König). Nun hat auch das BAG eine erste richtungsweisende Entscheidung zu dieser Frage gefällt (BAG v. 20.7.2022 – 10 AZR 41/22, bisher nur Pressemitteilung veröffentlicht).
Worum ging es?
Der Kläger – eine Reinigungskraft – wurde in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 angewiesen, während der Verrichtung seiner Arbeit eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) zu tragen.
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers waren aufgrund einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung die Regelungen des Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31.10.2019 (nachfolgend: „RTV“) anwendbar. Unter dem Punkt § 10 Nr. 1 „Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung (Schutzbekleidung, Atemschutzgerät)“ findet sich eine Regelung zur Zahlung eines Erschwerniszuschlags. Ein solcher soll unter anderem bei „Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird“ i.H.v. 10 % gewährt werden (§ 10 Nr. 1.2 RTV).
Auf Grundlage dieser Regelung begehrte der Kläger die Zahlung eines Erschwerniszuschlags i.H.v. 10 % für die Zeit von August 2020 bis Mai 2021. Die Klage hatte vor dem BAG – ebenso wie in den Vorinstanzen (ArbG Berlin vom 13.7.2021 – 17 Ca 2580/21 und LAG Berlin-Brandenburg vom 17.11.2021 – 17 Sa 1067/21) – keinen Erfolg.
Die Entscheidung des BAG
Das BAG schließt sich in seiner Entscheidung – soweit aus der Pressemitteilung ersichtlich – der Begründung des LAG-Berlin-Brandenburg an.
Dieses lehnte eine Zahlungsverpflichtung ab, da eine OP-Maske nicht als Atemschutzmaske im Sinne der Regelungen des RTV anzusehen sei. Zwar sei auch eine OP-Maske grundsätzlich eine Atemschutzmaske, da sie Dritte vor Krankheitserregern des Trägers schützt und einen gewissen Eigenschutz bietet. Ob es sich dabei aber um eine Atemschutzmaske im Sinne des RTV handelt, sei eine Frage der Auslegung der konkreten Regelung.
Da die Regelung im Zusammenhang mit dem Begriff der „persönlichen Schutzausrüstung“ steht, müsse eine Atemschutzmaske die entsprechenden Anforderungen an eine solche erfüllen. Zur Definition der „persönlichen Schutzausrüstung“ zieht das LAG Berlin-Brandenburg die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit“ heran, die diesen Begriff ebenfalls verwendet. Danach kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die Schutzausrüstung den Träger vor der Gefährdung seiner eigenen Sicherheit und Gesundheit schützen soll. Prägend sei demnach der mit der Ausrüstung bezweckte Eigenschutz. Da OP-Masken vornehmlich dem Drittschutz dienen, seien solche gerade nicht als persönliche Schutzausrüstung anzusehen. Der durch das Tragen der OP-Maske zu einem gewissen Grad bestehende Eigenschutz trete dahinter zurück. Infolgedessen bestehe auch kein Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag.
Fazit
Für den Arbeitgeber im entschiedenen Fall bedeutete das Urteil des BAG: aufatmen.
Auf Grundlage der Entscheidung wird man in der Praxis gleichwohl nicht pauschal einen Anspruch auf Erschwerniszuschläge ablehnen können. Denn ob eine Verpflichtung zur Zahlung eines Erschwerniszuschlags besteht, ist eine Frage der Auslegung der konkreten tariflichen Regelung.
Unklar bleibt außerdem, wie die Lage zu beurteilen wäre, wenn nicht das Tragen von OP-Masken, sondern von FFP1 bis FFP3-Masken angeordnet worden wäre. Denn diese schützen – wie allgemein bekannt – nicht nur Dritte, sondern auch den Träger selbst zu einem hohen Grad vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus. Beim Tragen einer FFP1 bis FFP3-Maske könnte der Eigenschutz daher als Ziel in den Vordergrund treten und somit eine Zuschlagspflicht ausgelöst werden. Der Streit um Erschwerniszuschläge aufgrund einer betrieblichen Maskenpflicht dürfte sich daher mit der Entscheidung des BAG noch nicht erledigt haben.