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Kündigung, allgemein Schwerbehinderung

NEU! Änderungen im Recht der Schwerbehindertenvertretung insb. bei Kündigung

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Schwebehindertenvertretung

Am 1. Dezember 2016 hat der Bundestag das Bundesteilhabegesetz beschlossen. Dieses soll Menschen mit Behinderung mehr Selbstbestimmung und bessere Teilhabe am öffentlichen Leben ermöglichen. In der Sitzung am 16. Dezember 2016 hat der Bundesrat dem Bundesteilhabegesetz zugestimmt. Während die Änderungen zur Teilhabe / Eingliederungshilfe erst zum 1. Januar 2018 bzw. 2020 und teilweise sogar erst 2023 in Kraft treten werden, sind bedeutsame Änderungen im Recht der Schwerbehindertenvertretung bereits jetzt zu beachten. Insbesondere enthält der Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen eine neue individualrechtliche Sanktion: Fortan ist jede Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam.

Änderungen im Recht der Schwerbehindertenvertretung

Im Recht der Schwerbehindertenvertretung sind nunmehr u. a. folgende Änderungen zu beachten:

  • Entsprechende Geltung des Übergangsmandats nach § 21a BetrVG für die Schwerbehindertenvertretung in Betrieben (vgl. § 94 Abs. 8 SGB IX seit 30. Dezember 2016; § 177 Abs. 8 SGB IX n. F. ab 1. Januar 2018)
  • Schwellenwerte für die Heranziehung von stellvertretenden Mitgliedern nach oben neu gestaffelt, so dass die Schwerbehindertenvertretung in größeren Betrieben und Dienststellen mehr Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben heranziehen kann (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 4, 5 SGB IX seit 30. Dezember 2016; § 178 Abs. 1 Satz 4, 5 SGB IX n. F. ab 1. Januar 2018)
  • Unwirksamkeit der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (vgl. § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX seit 30. Dezember 2016; § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX n. F. ab 1. Januar 2018)
  • Herabsetzung des Schwellenwertes für die Freistellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen von in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderten Menschen in Betrieben und Dienststellen auf 100 (vgl. § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX seit 30. Dezember 2016; § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX n. F. ab 1. Januar 2018)
  • Schulungsanspruch auf bezahlte Freistellung und Übernahme der Kosten für stellvertretende Mitglieder ohne Einschränkung, dass ein Stellvertreter nur bei ständiger Heranziehung, häufiger Vertretung auf längere Zeit oder absehbares Nachrücken in das Amt einen Anspruch hierauf hat (vgl. § 96 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 Satz 2 SGB IX seit 30. Dezember 2016; § 179 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 Satz 2 SGB IX n. F. ab 1. Januar 2018)
  • Übernahme der Kosten einer Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung durch den Arbeitgeber in erforderlichem Umfang (vgl. § 96 Abs. 8 Satz 3 SGB IX seit 30. Dezember 2016; § 179 Abs. 8 Satz 3 n. F. ab 1. Januar 2018)

Keine Kündigung ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Besonders hervorzuheben ist der neu eingefügte Satz 3 in § 95 Abs. 2 SGB IX (seit 30. Dezember 2016; § 178 Abs. 2 SGB IX n. F. ab 1. Januar 2018):

„Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam.“

Diese Änderung haben Arbeitgeber nunmehr bei jeder Kündigung eines schwerbehinderten Menschen zu beachten.

Dabei ist die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nicht neu. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sah in der bisherigen Fassung und sieht es auch weiterhin vor, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören hat; die getroffene Entscheidung hat er ihr unverzüglich mitzuteilen. Nach § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX ist die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung auszusetzen, die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Ferner droht dem Arbeitgeber nach wie vor eine Geldbuße bis zu EUR 10.000, wenn er entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig hört (vgl. § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Eine ausgesprochene Kündigung ohne vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung blieb dagegen bisher mangels entsprechender Regelung wirksam.

Nunmehr wurde durch den neu eingefügten Satz 3 in § 95 Abs. 2 SGB IX erstmals eine § 102 BetrVG entsprechende Sanktion geschaffen, wenn die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen unterbleibt. Dabei soll die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der Anhörung des Betriebsrats erfolgen. Es müssen daher nicht nur der Betriebsrat und das Integrationsamt vor einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen beteiligt werden, sondern zusätzlich auch die Schwerbehindertenvertretung.

Frist zur Stellungnahme

Unklar ist, wie viel Zeit die Schwerbehindertenvertretung zur Stellungnahme hat. Anders als § 102 BetrVG, wonach der Betriebsrat bei einer ordentlichen Kündigung Bedenken gegen eine Kündigung innerhalb von einer Woche (vgl. § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) und bei einer außerordentlichen Kündigung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen hat (vgl. § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG), enthält § 95 Abs. 2 SGB IX solche konkreten Fristen nicht. § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX enthält lediglich weiterhin die Pflicht zur Aussetzung der Entscheidung sowie Nachholung der Beteiligung innerhalb von sieben Tagen. Selbst wenn man hieraus eine Frist zur Stellungnahme für die Schwerbehindertenvertretung von einer Woche ableitet, und damit jedenfalls im Fall der ordentlichen Kündigung eine gleichlaufende Regelung wie bei der Anhörung des Betriebsrats erreicht, stellt sich die Frage, welche Frist für die Schwerbehindertenvertretung im Fall einer außerordentlichen Kündigung gilt. Solange es insoweit noch keine einschlägige Rechtsprechung gibt, sind Arbeitgeber gut beraten, die Schwerbehindertenvertretung frühzeitig zu involvieren und der Schwerbehindertenvertretung mindestens genauso viel Zeit wie dem Betriebsrat für ihre Stellungnahme einzuräumen.

Fazit

Das Recht der Schwerbehindertenvertretung hat Änderungen erfahren. Die vorgenannten Änderungen sind seit dem 30. Dezember 2016 noch in der bisherigen Nummerierung des SGB IX zu finden. Ab dem 1. Januar 2018 werden die Inhalte des SGB IX neu nummeriert. Das Schwerbehindertenrecht beginnt sodann bei § 151 SGB IX n. F. Bereits jetzt haben Arbeitgeber vor einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen folgende drei Verfahren zu beachten:

  • Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG
  • Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX
  • Antrag auf Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 SGB IX

Dr. Alexa Paehler, LL.M.

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht
Principal Counsel
Alexa Paehler berät Arbeitgeber schwerpunktmäßig bei Kün­di­gungs­rechts­strei­tig­kei­ten, zu Organverhältnissen (Geschäfts­füh­rer/Vorstände), kollektivarbeits­recht­li­chen Fragen sowie zu Unter­neh­mens­käufen.
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