open search
close
Arbeitsrecht 4.0 Geschäftsgeheimnisse Legal Tech

Gesetzesentwurf zur EU-Know-how-Schutz-Richtlinie: Worauf müssen wir uns einstellen?

Print Friendly, PDF & Email
Know-how

Der EU-Gesetzgeber hat den Wert von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen erkannt. Er hat daher in der EU-Know-how-Schutz-Richtlinie (2016/943) konkrete Vorgaben zum Schutz dieser Geheimnisse geregelt, die in nationales Recht umzusetzen sind. Wir haben hierüber auf unserem Blog berichtet (vgl. Beitrag von Stefan Fischer vom 9.7.2018). Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ist bereits abgelaufen. Seit Kurzem liegt immerhin ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie vor. Danach wird sich die Rechtslage ändern. Worauf müssen sich Unternehmen einstellen?

Was gilt bisher?

Bisher gibt es kein einheitliches Gesetz, das alle Aspekte des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen regelt. Der Schutz basiert im Wesentlichen auf drei Säulen. Es kommen zunächst vertragliche Schadensersatzansprüche in Betracht, weil Arbeitnehmer eine Nebenpflicht zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen trifft (§ 242 BGB). Zudem gibt es strafrechtliche Vorschriften im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach können sich Arbeitnehmer durch den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen strafbar machen (§ 17 UWG). Dies kann dann wiederum zivilrechtliche Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche auslösen (§§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog).

So oder so: Alle genannten Ansprüche setzen voraus, dass ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis betroffen ist. Doch wann ist dies der Fall? Bisher gibt es keine gesetzliche Definition. Nach der Rechtsprechung handelt es sich um Informationen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind. Zudem ist erforderlich, dass die Informationen nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers und seinem berechtigten wirtschaftlichen Interesse geheim gehalten werden sollen. Dieser Geheimhaltungswille wird regelmäßig vermutet. Objektive Maßnahmen zum Schutz der geheimen Informationen sind nicht erforderlich. Die Unterscheidung zwischen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis hat keine praktische Relevanz. Betriebsgeheimnisse beziehen sich auf technische Informationen, Geschäftsgeheimnisse auf kaufmännische. Der Schutz ist derselbe.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung regelt den Geheimnisschutz erstmals in einem einheitlichen Gesetz. Nachfolgend die „Highlights“:

Neu: Gesetzliche Definition des Geschäftsgeheimnisses

Der Entwurf schützt „Geschäftsgeheimnisse“. Darunter sind sowohl technische als auch kaufmännische Informationen zu verstehen. Die bisherige Unterscheidung zwischen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis entfällt. Der Begriff des „Geschäftsgeheimnisses“ wird zudem erstmals gesetzlich definiert. Die gesetzliche Definition weicht dabei von der Definition der Rechtsprechung ab. Zwar ist weiterhin erforderlich, dass die Information nicht allgemein bekannt oder zugänglich ist und daher einen wirtschaftlichen Wert hat. Der bloße Geheimhaltungswille des Betriebsinhabers ist jedoch nicht mehr ausreichend. Der Betriebsinhaber muss vielmehr tätig werden, um ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis zu begründen: Er muss „den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ zum Schutz der betreffenden Informationen ergreifen. Doch was sind „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“? Nach der Entwurfsbegründung kommt es auf die Art des Geschäftsgeheimnisses und die konkreten Umstände der Nutzung an. Folgende Maßnahmen werden genannt:

  • Physische Zugangsbeschränkungen und Vorkehrungen,
  • vertragliche Sicherungsmechanismen.

Es soll dabei nicht erforderlich sein, jede geheim zu haltende Information gesondert zu kennzeichnen. Vielmehr können grundsätzliche Maßnahmen für bestimmte Kategorien von Informationen ergriffen werden (z.B. technische Zugangshürden) oder durch allgemeine Richtlinien, Anweisungen oder in Arbeitsverträgen vorgegeben werden.

Für die „Angemessenheit“ der Geheimhaltungsmaßnahmen sollen wiederum folgende Aspekte eine Rolle spielen:

  • Wert des Geschäftsgeheimnisses und Entwicklungskosten,
  • Größe des Unternehmens und übliche Geheimhaltungsmaßnahmen in dem Unternehmen,
  • Art der Kennzeichnung der Informationen als vertraulich.

Daraus folgt: Unternehmen müssen tätig werden. Sie müssen ein System von Geheimhaltungsmaßnahmen entwickeln und die Maßnahmen für den Streitfall dokumentieren. In Betracht kommen insbesondere Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Arbeitnehmern sowie faktische Maßnahmen (z.B. Zugangsbeschränkungen). Näheres hierzu finden Sie im Beitrag von Stefan Fischer vom 9.7.2018.

Katalog verbotener Handlungen

Der Gesetzesentwurf enthält einen Katalog von Verhaltensweisen, durch die Geschäftsgeheimnisse verletzt werden. Eine verbotene Handlung liegt insbesondere dann vor, wenn gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung verstoßen wird. Doch nicht jede verbotene Handlung hat Konsequenzen: Der Gesetzesentwurf regelt erstmals den Schutz von „Whistleblowern“. Das sind Personen, die gegen den Geheimnisschutz verstoßen, um rechtswidrige Handlungen oder ein berufliches bzw. sonstiges Fehlverhalten aufzudecken. Handeln diese Personen in der Absicht, das öffentliche Interesse zu schützen, soll ihr Verhalten nach dem Gesetzesentwurf sanktionsfrei bleiben.

Erhöhtes Schutzniveau?

Als Rechtsfolgen regelt der Gesetzesentwurf insbesondere Beseitigungs-, Unterlassungs-, Schadensersatz- sowie Auskunftsansprüche. Zudem enthält der Entwurf einen Katalog von Maßnahmen, die Gerichte zum Schutz von Geheimnissen im Rahmen von Gerichtsverfahren treffen können (z.B. Ausschluss der Öffentlichkeit). Das Schutzniveau wird jedoch nur bedingt erhöht. Der Schadensersatzanspruch ist nach wie vor ein „stumpfes Schwert“. Das Unternehmen muss das Verschulden beweisen. Zudem haften Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung in vollem Umfang nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Ausblick

Der Gesetzesentwurf regelt den Geheimnisschutz erstmals in einem eigenen Gesetz. Dessen Schutz müssen sich die Unternehmen jedoch zunächst „erarbeiten“. Sie müssen ein System von Geheimhaltungsmaßnahmen entwickeln und die Maßnahmen für den Streitfall dokumentieren. In Betracht kommen insbesondere Vertraulichkeitsvereinbarungen und faktische Maßnahmen wie Zugangsbeschränkungen. Mit der Umsetzung sollten die Unternehmen frühzeitig beginnen. Zwar handelt es sich bisher nur um einen Gesetzesentwurf. Die Pflicht, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen, ist jedoch in der EU-Know-how-Schutz-Richtlinie vorgegeben. Der deutsche Gesetzgeber wird daher nicht umhin kommen, eine entsprechende Regelung Gesetz werden zu lassen.

Vanessa Heuer

Rechts­an­wäl­tin

Senior Associate
Vanessa Heuer berät Arbeitgeber vorwiegend zu Fragen der Ver­trags­ge­stal­tung und des Arbeits­kampf­rechts sowie zu Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren.
Verwandte Beiträge
Datenschutz Geschäftsgeheimnisse Neueste Beiträge

Mobile Arbeit und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen

In der modernen Wirtschaft macht technisches und geschäftliches Know-how häufig einen großen Teil des Unternehmenswertes aus. Dennoch ist Unternehmens-Know-how – für viele Unternehmen überraschend – oft nur unzureichend geschützt. Die flächendeckende Einführung mobilen Arbeitens verschärft dieses Problem. Der folgende Beitrag soll Orientierung geben, worauf jetzt zu achten ist. Schutzanforderungen an Geschäftsgeheimnisse Seit Beginn der Corona-Pandemie wird die Arbeit aus dem Home-Office oder von unterwegs in…
Geschäftsgeheimnisse Neueste Beiträge

A secret is something you tell one other person – oder doch nicht?

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist bald zwei Jahre in Kraft. Hierzu berichteten wir im April 2019 über erste To-dos für Arbeitgeber. Zentrale Bedeutung kam von Anfang an dem Begriff der „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen” zu, die der rechtmäßige Inhaber des Geheimnisses zu ergreifen hatte. Einer aktuellen Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 19.11.2020 – 2 U 575/19) lassen sich jetzt mehrere Ansatzpunkte zur Konkretisierung…
Whistleblowing

EU-weiter Schutz von Whistleblowern

Nach langen Verhandlungen zwischen EU-Kommission, Europäischem Parlament und den Mitgliedsstaaten hat das Europäische Parlament am 16. April 2019 eine Richtlinie zum „Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“, verabschiedet, welche nach Abschluss des europäischen Gesetzgebungsverfahrens innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden muss. Ziel der Richtlinie Mit der Whistleblower-Richtlinie soll der derzeitige nur löchrige Schutz von Whistleblowern europaweit einheitlich geregelt werden….
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert