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Bundesverfassungsgericht: Einrichtungsbezogene Impfpflicht verfassungskonform

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Die sog. „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ hat für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens seit dem 16. März 2022 Bestand. Dabei wird es auch bleiben, entschied nun das Bundesverfassungsgericht und bestätigte die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen im Infektionsschutzgesetz.

Mit unseren Videoblogbeiträgen vom 3. März 2022 sowie vom 28. April 2022 haben wir bereits einen ersten Überblick zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegeben. Dabei haben wir auch auf die Entscheidung des BVerfGs im Eilverfahren aus Februar 2022 hingewiesen, (Beschluss vom 10. Februar 2022, Az. 1 BvR 2649/21), mit welcher das BVerfG die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht gestoppt hat. Nunmehr hat das BVerfG mit Beschluss vom 27. April 2022, Az. 1 BvR 2649/21, seine Ansicht bestätigt, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht gegen die Verfassung verstoße und damit mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die entsprechenden Regelungen im Infektionsschutzgesetz zurückgewiesen.

Der Sachverhalt

Nach § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG müssen Personen, die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätig sind, seit dem 16. März 2022 der jeweiligen Einrichtungs- oder Unternehmensleitung einen Nachweis darüber vorlegen, vollständig gegen COVID-19 geimpft oder davon genesen zu sein. Ausgenommen sind nur Personen mit einer medizinischen Kontraindikation. Wird kein ordnungsgemäßer Nachweis vorgelegt, hat die Einrichtungs- oder Unternehmensleitung unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Dieses kann dann gegenüber den betroffenen Personen nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verhängen.

Das BVerfG hatte über etwa 50 Verfassungsbeschwerden gegen die Nachweispflicht zu entscheiden, darunter vor allem von ungeimpften Beschäftigten sowie von Unternehmen und Einrichtungen, die weiter ungeimpftes Personal beschäftigen möchten. Zudem gingen auch Verfassungsbeschwerden von Patienten ein, die ihre Behandlung bei ungeimpften Ärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern fortsetzen möchten.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Das BVerfG räumt ein, dass die in § 20 a IfSG geregelte einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht zwar in die durch Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit eingreife, der Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Eingriff in die körperliche Unversehrtheit

Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG schütze den Einzelnen auch vor staatlichen Maßnahmen, die lediglich mittelbar zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und des diesbezüglichen Selbstbestimmungsrechts führen. Im Falle der einrichtungsbezogenen Impfpflicht könne sich der Einzelne zwar auch gegen eine Impfung entscheiden. Eine Entscheidung gegen die Impfung sei jedoch mit nachteiligen Konsequenzen verbunden, weshalb die an sich selbstbestimmt zu treffende Impfentscheidung von äußeren, faktischen und rechtlichen Zwängen bestimmt werde. Daher liege ein zielgerichteter mittelbarer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vor.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Der Eingriff ist nach Ansicht des BVerfGs jedoch gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolge den legitimen Zweck, vulnerable Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen. Für bestimmte Personen bestehe aufgrund ihres Gesundheitszustandes und/oder ihres Alters ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder sogar tödlichen Krankheitsverlauf. Zudem bestehe bei älteren und immunsupprimierten Personen auch ein erhöhtes Risiko für eine Infektion, da sie auf eine Impfung weniger gut ansprächen. Vulnerable Menschen könnten sich außerdem vielfach weder selbst durch eine Impfung wirksam schützen noch den Kontakt zu den im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Personen vermeiden, da sie auf deren Leistungen typischerweise angewiesen seien. Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung stehe die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Schädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber.

Der Gesetzgeber habe auch zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes von einer sich verschärfenden pandemischen Lage und einer damit einhergehenden besonderen Gefährdung älterer und vorerkrankter Menschen ausgehen können.

Im Hinblick auf die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit betont das BVerfG zudem, dass das Verwaltungs-, Reinigungs- oder Küchenpersonal in Einrichtungen des Gesundheitswesens auch die Möglichkeit habe, sich durch einen Arbeitsplatzwechsel der Nachweispflicht zu entziehen. Pflegefachkräfte, Ärzte, Psychotherapeuten oder medizinische Fachangestellte hätten diese Option zwar nicht und könnten sich der Nachweispflicht nur durch Ausübung einer berufsfremden Tätigkeit entziehen. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei aber ebenfalls zum Schutz vulnerabler Personen gerechtfertigt.

Keine andere Beurteilung aufgrund der Omikronvariante geboten

Das BVerfG betont darüber hinaus, dass die weitere Entwicklung des Pandemiegeschehens nach Verabschiedung des Gesetzes keine abweichende Beurteilung begründe. Insbesondere erschüttere die Verbreitung der Omikronvariante nicht die ursprünglichen Annahmen des Gesetzgebers. Denn es sei weiterhin davon auszugehen, dass eine Impfung jedenfalls einen relevanten – wenn auch mit der Zeit abnehmenden – Schutz vor einer Infektion selbst mit der Omikronvariante des Virus biete. Auch die pandemische Gefährdungslage habe sich nicht in einem Ausmaß entspannt, dass damit eine deutlich verringerte Schutzbedürftigkeit vulnerabler Personen einherginge.

Rechtsfolgen für die Praxis

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht bleibt damit bis zum 31. Dezember 2022 bestehen, jedenfalls sofern der Gesetzgeber das Gesetz nicht mehr ändert. Mit Letzterem ist nach derzeitigem Stand allerdings nicht zu rechnen. Arbeitgeber in Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen daher weiterhin die Vorgaben des § 20 a IfSG befolgen, also insbesondere nicht geimpfte und nicht genesene Bestandsmitarbeiter dem Gesundheitsamt melden. Zudem dürfen sie neue Mitarbeiter nicht einstellen, wenn diese nicht geimpft oder genesen sind.

Vanessa Meißner, LL.M.

Rechtsanwältin

Senior Associate
Vanessa Meißner berät nationale und internationale Unternehmen vorwiegend in der Gestaltung von Anstellungs-, Aufhebungs-, und Abwicklungsverträgen. Darüber hinaus konzentriert sie sich auf betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
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