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Unliebsamer Einigungs­stellen­vorsitzender: Richtiger Umgang im laufenden Einigungs­stellen­verfahren

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Im Einigungsstellenverfahren kommt dem Einigungsstellenvorsitzenden sowohl im Hinblick auf seine schlichtende als auch streitentscheidende Funktion eine Schlüsselrolle zu. Doch was passiert, wenn die Betriebsparteien im laufenden Einigungsstellenverfahren feststellen, dass sie mit dem Vorsitzenden nicht zurechtkommen? Wir zeigen auf, welche Optionen Betriebsparteien haben, mit unliebsamen Einigungsstellenvorsitzenden umzugehen.

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat insbesondere in Angelegenheiten, die der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, nicht einigen, kann ein Einigungsstellenverfahren initiiert werden (§ 76 BetrVG). Einigungsstellen haben den Zweck, Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizulegen. Obwohl die Betriebsparteien guter Dinge an die Einigungsstelle herangegangen sind, kann sich im Nachhinein für eine oder sogar beide Parteien herausstellen, dass eine Lösung des Konflikts doch nicht möglich ist. Ein Grund kann etwa sein, dass der Einigungsstellenvorsitzende nicht (mehr) tragbar ist. Innerhalb des Einigungsstellenverfahrens kommt gerade dem Vorsitzenden eine Schlüsselrolle zu. Er leitet nicht nur die Verhandlung, sondern kann das Ergebnis der Verhandlung mit seiner Stimme entscheidend beeinflussen. Dementsprechend ist die Besetzung der Stelle des (unparteiischen) Einigungsstellenvorsitzenden für die Betriebsparteien von hoher Relevanz (siehe dazu „Zankapfel Einigungsstellenvorsitz: Wer wird’s denn?“).

Stellt sich nun heraus, dass der Einigungsstellenvorsitzende durch sein Auftreten und Verhalten die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten und Konfliktlösung erschwert, stellt sich die Frage: Was tun?

Option 1: Einigung der Betriebsparteien auf einen anderen Vorsitzenden

Sind sich die Betriebsparteien einig, dass sie mit dem aktuellen Einigungsstellenvorsitzenden nicht (mehr) zu Recht kommen, ist die Lage einfach. Die Betriebsparteien können sich jederzeit auf einen anderen Vorsitzenden einigen. In der Regel wird es dazu kommen, wenn beide Betriebsparteien das Vertrauen zu dem Vorsitzenden verloren haben – sei es bei fehlender Eignung des Vorsitzenden (bspw. mangels Fachkunde, mangels Verhandlungsgeschicks oder bei Inkompetenz), Befangenheit des Vorsitzenden oder aus sonstigen Gründen.

Will nur eine der Betriebsparteien den Einigungsstellenvorsitzenden austauschen, sieht die Lage nicht mehr so rosig aus. Für die Betriebspartei bestehen zwei Optionen, ihr Begehren durchzusetzen:

Option 2: Anregung des Vorsitzenden sein Amt niederzulegen

Eine Betriebspartei kann stets an den Vorsitzenden herantreten und ihn dazu anregen, sein Amt niederzulegen. Der Vorsitzende hat das Recht, sein Amt zu jedem Zeitpunkt im Einigungsstellenverfahren von sich aus niederzulegen. Das gilt selbst dann, wenn er vom Gericht bestellt worden ist. Einen Grund für seine Amtsniederlegung muss der Vorsitzende dabei nicht anführen.

Mit einer Niederlegung des Amtes kann etwa gerechnet werden, wenn eine so unsachliche Verhandlungsatmosphäre herrscht, dass auch für den Einigungsstellenvorsitzenden ersichtlich ist, dass die Einigungsstelle nicht mehr zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten beitragen kann. Gleiches gilt, wenn der Verdacht der Befangenheit nahe liegt.

Option 3: Antrag an Einigungsstelle auf Ablehnung des Vorsitzenden

Ist keine Einigung mit der anderen Betriebspartei in Sicht und lehnt es der Vorsitzende ab, sein Amt niederzulegen, bleibt nur noch die Möglichkeit, einseitig einen Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden zu stellen. Dieser Antrag hat schriftlich an die Einigungsstelle zu erfolgen. Inhaltlich kann sich der Antrag nur auf die Besorgnis der Befangenheit stützen. Etwaige Befangenheitsgründe können sich dadurch ergeben, dass der Vorsitzende die Betriebsparteien ungleich behandelt, grobe und wiederholte Verfahrensfehler begeht, voreingenommen ist oder das Verfahren bzw. die Entscheidung willkürlich verzögert. Die Aufzählung ist an dieser Stelle nicht abschließend. Jedoch ist zu beachten, dass an die Befangenheitsgründe stets hohe Anforderungen gestellt werden. Zusätzlich ist der Antrag nur innerhalb von zwei Wochen möglich, nachdem die beantragende Betriebspartei Kenntnis von den Ablehnungsgründen erlangt hat.

Über den Ablehnungsantrag entscheidet die Einigungsstelle in einem Abstimmungsgang, an dem der Einigungsstellenvorsitzende nicht teilnimmt. Der Antrag hat Erfolg, wenn die Ablehnung eine Mehrheit findet, sodass Stimmgleichheit nicht ausreichend ist. Bestätigt die Einigungsstelle den Ablehnungsantrag, ist der Vorsitzende abgelöst, und die Betriebsparteien müssen einen neuen bestimmen. Findet die Ablehnung unter den Beisitzern dagegen keine Mehrheit, kann der Antragsteller die Ablehnung dem Arbeitsgericht binnen eines Monats zur Überprüfung vorlegen. Das Arbeitsgericht entscheidet daraufhin in voller Kammerbesetzung in erster und letzter Instanz. In diesem Fall wird innerhalb der Einigungsstelle unter Beteiligung des einseitig für befangen gehaltenen Vorsitzenden entschieden, ob das Verfahren fortgesetzt oder gegebenenfalls bis zur gerichtlichen Klärung der Ablehnung ausgesetzt wird.

Bewertung der Optionen

Alle drei Optionen bieten Vor- und Nachteile. Während die Einigung auf einen anderen Einigungsstellenvorsitzenden (Option 1) jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich ist, hängt sie maßgeblich von der Bereitschaft der anderen Betriebspartei an. Ebenso kann eine Betriebspartei jederzeit an den Vorsitzenden herantreten und ihn dazu anregen, sein Amt niederzulegen (Option 2). Entscheidet sich der Vorsitzende zur Amtsniederlegung, ist diese formlos und zügig möglich. Problematisch ist allerdings, dass die tatsächliche Amtsniederlegung die alleinige Entscheidung des Betriebsratsvorsitzenden ist und seine Bereitschaft dazu vorher kaum abgeschätzt werden kann. Zuletzt kann jede Betriebspartei selbstständig einen Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden stellen (Optionen 3). Kommt innerhalb der Einigungsstelle keine Mehrheit für den Antrag zustande, kann das ein langwieriges Gerichtsverfahren nach sich ziehen, wobei an das Vorliegen der Ablehnungsgründe hohe Anforderungen gestellt werden.

Handlungsempfehlung

Insgesamt ist ein mehrstufiges Vorgehen zu empfehlen: Sobald sich eine der Betriebsparteien entschieden hat, gegen den unliebsamen Einigungsstellenvorsitzenden vorzugehen, sollte sie zunächst die Stimmung der anderen Betriebspartei ausloten und gegebenenfalls versuchen, eine Einigung zu erzielen. Stellt sich heraus, dass eine Einigung nicht möglich ist oder scheitert, sollte die Betriebspartei in einem zweiten Schritt an den Einigungsstellenvorsitzenden herantreten und ihn dazu anregen, sein Amt niederzulegen. Scheitert auch dieses Vorgehen, bleibt der Betriebspartei nunmehr die Möglichkeit, den Vorsitzenden wegen einer Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Hier sollte die Betriebspartei erst tätig werden, wenn ausreichend Umstände vorliegen, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Vorsitzenden aufkommen lassen.

Soweit Betriebsparteien daneben in Betracht ziehen, das laufende Einigungsstellenverfahren durch Antragsrücknahme zu beenden und mit einem neuen Einigungsstellenvorsitzenden neu zu beginnen, ist das praxisfern. Eine einseitige Antragsrücknahme ohne Zustimmung der anderen Betriebspartei ist nur in Ausnahmefällen möglich. Selbst wenn der Antrag einseitig zurückgenommen werden kann, ist unrealistisch, dass die andere Betriebspartei weiterhin im gleichen Umfang an einer Konfliktlösung interessiert sein wird.

Ebenso lesenswert in diesem Zusammenhang: „Kosten der Einigungsstelle – Fragen aus der Beratungspraxis“.

Xenia Higer

Rechtsanwältin

Associate
Xenia Higer berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen sowie Führungskräfte in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben Restrukturierungsprojekten berät sie ihre Mandanten zudem in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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