open search
close
Neueste Beiträge Restrukturierung

Mythos – strikte Trennung von Informations- und Verhandlungsphase

Irrglaube oder Verzögerungstaktik – nicht selten verweigern Betriebsräte die Aufnahme der Verhandlungen zu Interessenausgleich und Sozialplan mit dem Argument, sie seien nicht hinreichend informiert.

Betriebsräte ziehen sich im Rahmen der Verhandlungen zu Interessenausgleich und Sozialplan häufig auf den Standpunkt zurück, erst nach Abschluss der „Informationsphase“ in die „Verhandlungsphase“ eintreten zu wollen. Mit dem Argument nicht hinreichend informiert zu sein, setzen sie Arbeitgeber zeitlich unter Druck. Eine solch strikte Trennung von Informations- und Verhandlungsphase ist nicht nur realitätsfern, auch das Gesetz sieht sie nicht vor.

Das Gesetz

Planen Arbeitgeber Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, müssen sie den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichten und die geplante Betriebsänderung mit dem Betriebsrat beraten (§ 111 S. 1 BetrVG).

Der Betriebsrat soll sich anhand der ihm zur Verfügung gestellten Informationen ein vollständiges Bild von der geplanten Maßnahme und deren Auswirkungen machen können. Er soll in die Lage versetzt werden, das Ob, Wann und Wie der geplanten Betriebsänderung zu beeinflussen. Insoweit ist es richtig, dass der Betriebsrat über die erforderlichen Informationen verfügen muss, um die beabsichtigten Maßnahmen verstehen und mit dem Arbeitgeber erörtern bzw. beraten („verhandeln“) zu können. Gleichwohl ergibt sich aus dem Gesetz keine strikte Abfolge oder Stufigkeit hinsichtlich der Informations- und Verhandlungsphase. § 111 S. 1 BetrVG beschreibt vielmehr einen einheitlichen Vorgang der Unterrichtung und Beratung. Liegen dem Betriebsrat Informationen zu Ob, Wann und Wie der geplanten Betriebsänderung vor, liefe eine Verweigerung der Verhandlungsaufnahme zudem einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zuwider – selbst dann, wenn die geteilten Informationen noch nicht abschließend sein sollten.

Die Praxis

Auch in der Praxis lässt sich die Verquickung der Informations- und Verhandlungsphase nicht leugnen. Die Phasen gehen typischerweise fließend ineinander über und können nicht klar voneinander getrennt werden – sie bedingen einander wechselseitig. Unstreitig ist ein Betriebsrat zunächst auf Informationen des Arbeitgebers angewiesen, um auf dieser Grundlage in die Verhandlungen einzutreten. Im Rahmen der Verhandlungen ergibt sich jedoch typischerweise weiterer Informationsbedarf, der sodann durch den Arbeitgeber zu befriedigen ist. Es wäre realitätsfern anzunehmen, die Betriebsparteien könnten etwaig entstehende Informationsbedarfe bereits vor Eintritt in die Verhandlungen voraussehen.

Praxishinweis

Ungeachtet der Tatsache, dass Arbeitgeber mit dem Mythos der strikten Trennung von Informations- und Verhandlungsphase aufräumen können, bleibt das A und O zur Beschleunigung der Verhandlungen zu Interessenausgleich und Sozialplan eine umfassende Information des Betriebsrates. Stellen Arbeitgeber bereits zu Beginn umfassende, detaillierte, gut aufbereitete Informationen zur Verfügung, können Fragen von Betriebsratsseite auch zügig beantwortet werden. Eine gute Vorbereitung zeichnet sich auch dadurch aus, zu erwartende Fragen zu antizipieren, um Antworten unmittelbar geben zu können. Unter Rückzug auf eine unzureichende Informationslage kann der Betriebsrat dann jedenfalls keine Befassung mit den Entwürfen des Interessenausgleichs und Sozialplans verweigern.

Franziska Wasem

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Senior Associate
Franziska Wasem berät und vertritt nationale wie internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der laufenden arbeitsrechtlichen Beratung von Unternehmen sowie in der Betreuung von Kündigungsschutzstreitigkeiten.
Verwandte Beiträge
Kollektivarbeitsrecht Neueste Beiträge Restrukturierung

Wer regelt, gewinnt: Warum Sozialpläne von klaren Konzepten leben

Sozialpläne sollen die wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebsänderung ausgleichen oder zumindest abmildern. In der Praxis liegt die Herausforderung dabei häufig weniger in der Festlegung einzelner Leistungen als in der Frage, für welche Fallkonstellationen diese Leistungen gelten sollen. Denn Restrukturierungen bestehen regelmäßig aus mehreren aufeinander abgestimmten Maßnahmen. Beschäftigte wechseln etwa den Standort, durchlaufen interne Vermittlungs- oder Qualifizierungsverfahren oder nehmen freiwillige Angebote an. Sozialpläne bilden diese unterschiedlichen Wege…
BetriebsratIT-Sicherheit Kündigung, allgemein Neueste Beiträge

7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d) – Episode 125 ab sofort verfügbar!

In unserem Podcast „7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d)“ präsentieren wir Ihnen in nur sieben Minuten die neuesten Themen aus dem Arbeitsrecht im Nachrichtenformat. In dieser Episode geht es um: 1.Arbeitsunfähig, aber amtsfähig: Was gilt für Betriebsratsmitglieder? Zunächst geht es um eine aktuelle Entscheidung des LAG Hessen zur Frage, ob ein Betriebsratsmitglied trotz Arbeitsunfähigkeit weiterhin sein Amt ausüben kann. Die Folge erläutert, warum eine Krankschreibung…
Kündigung, allgemein Neueste Beiträge

Betriebsratsanhörung bei Probezeitkündigung – lästige Formsache oder Risiko?

Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden. Dies gilt auch für Kündigungen während der Probezeit. Kommt es hier zu einem Fehler, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, obwohl das Kündigungsschutzgesetz noch gar nicht greift. Probezeit heißt nicht „rechtsfreier Raum“ Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass man sich in der Probezeit problemlos von einem Mitarbeiter trennen kann. Das stimmt jedoch nur…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.